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Falschberatungsklage scheitert Zertifikate-Kunden gehen leer aus

Wer Zertifikate der Pleite gegangenen Lehman-Bank erworben hat, kann dafür nicht zwangsläufig die Bank verantwortlich machen, über die er die Wertpapiere gekauft hat. Viele Anleger versuchen die Banken derzeit auf Schadensersatz wegen Falschberatung zu verklagen.

Die Bank ist nicht zwangsläufig immer Schuld, wenn Kunden ihr Geld verlieren.

Die Bank ist nicht zwangsläufig immer Schuld, wenn Kunden ihr Geld verlieren.

(Foto: picture alliance / dpa)

Das Hanseatische Oberlandesgericht weist die Schadensersatzklagen zweier Anleger gegen die Hamburger Sparkasse ab. In beiden Fällen hat der Senat auf Seiten der Hamburger Sparkasse keine zum Schadensersatz verpflichtende Verletzung der Pflicht zur anleger- und anlagegerechten Beratung festgestellt (Az. 13 U 117/09 und 13 U 118/09)

Eine Beratungspflichtverletzung könne insbesondere nicht darin gesehen werden, dass die Kläger beim Erwerb der Lehman-Zertifikate nicht über die Höhe der Gewinnmarge der Hamburger Sparkasse und die nicht vorhandene Einlagensicherung aufgeklärt wurden. Außerdem könnten die empfohlenen Produkte nicht als besonders spekulative Anlage angesehen werden, so die Richter. Bei einem regulären Verlauf hätten die Zertifikate lediglich das Risiko mit sich gebracht, dass für die Laufzeit keinerlei Rendite auf das eingesetzte Kapital erwirtschaftet worden wäre.

Keine Zweifel über Bonität

Auf die Bonität der Lehman-Bank habe man zum Zeitpunkt der Beratungen in den Jahren 2006 und 2007 ohne Weiteres vertrauen können. Die Beratung der Anleger, die bereits über Erfahrungen mit riskanteren Wertpapieren verfügt hätten und von der Hamburger Sparkasse über die Möglichkeit eines Totalverlustes aufgeklärt worden seien, sei insgesamt angemessen gewesen.

Die Richter stellten zudem klar, dass die unterbliebene Belehrung über die Höhe der von der Hamburger Sparkasse erzielten Gewinnmarge nicht unter die so genannte "kick-back"-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fällt. Nach der "kick-back-Rechtsprechung" schuldet eine Bank im Rahmen der Anlageberatung Aufklärung, wenn sie für den Kunden nicht erkennbar entweder ihrerseits an einen Vermögensberater, der ihr den Kunden vermittelt hat, Provisionen zahlt oder umgekehrt selbst von einem solchen Berater oder auch dem Emittenten einer Anlage Provisionen bezieht. Bei dem Verkauf der Zertifikate handelte es sich aber um ein Eigengeschäft der Hamburger Sparkasse, bei dem kein Dreipersonenverhältnis vorgelegen habe.

Bank muss nicht gesamte Ertragsstruktur offenlegen

Jedem Anleger, der die Beratungsleistung einer Bank in Anspruch nimmt, hierfür aber keine gesonderte Vergütung entrichtet, muss klar sein, dass das Unternehmen mit seiner Leistung einen Gewinn erzielen will, so die Richter. Einer besonderen Aufklärung bedarf es insoweit nicht. Die Annahme einer entsprechenden Aufklärungspflicht würde Banken entgegen ihren schutzwürdigen Interessen zwingen, bei der Anlageberatung ihre Kalkulation und Ertragsstruktur vollständig offenzulegen.

Neben der Aufklärung darüber, dass die Kläger bei dem Erwerb der Lehman-Zertifikate das Emittentenrisiko von Lehman Inc. trugen, bedurfte es nach Ansicht des Senats keines zusätzlichen Hinweises darauf, dass die verkauften Zertifikate nicht der deutschen Einlagensicherung unterlagen. Aus wirtschaftlicher Sicht sei es für einen Anleger, dem bekannt ist, dass ein Totalverlust eintreten kann, ohne Belang, ob dies allein geschieht, weil der Ausgeber der Anleihe insolvent ist oder weil zusätzlich auch kein Sicherungssystem eingreift.

Der Senat hat in beiden Fällen die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Die Frage, ob eine Bank im Rahmen der Anlageberatung einen Hinweis auf die von ihr erzielte Gewinnmarge aus einem Eigengeschäft erteilen muss beziehungsweise neben dem Hinweis auf das Emittentenrisiko auch noch Aufklärung über das Nichteingreifen eines Einlagensicherungssystem schuldet, sei von grundsätzlicher Bedeutung und bislang nicht höchstrichterlich entschieden worden.

Quelle: ntv.de, akl

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