Kreditkartennutzung im Urlaub Was tun, wenn die Karte weg ist?
02.07.2009, 14:17 Uhr
Wird ein Betrug oder der Diebstahl der Karte schon frühzeitig bemerkt, muss die Karte sofort gesperrt werden.
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Für viele Auslandsreisende stellt sich die Frage, welche Zahlungsmittel für den Urlaub geeignet sind. Bewährt hat sich ein Mix aus verschiedenen Zahlungsmitteln: Neben ausreichend Bargeld in der fremden oder in der eigenen Währung ist eine EC-Karte oder Kreditkarte empfehlenswert. Bei Reisen in unsichere Länder werden gern Reiseschecks, sogenannte Travellerschecks, mitgenommen, da sie bei Diebstahl oder Verlust ersetzt werden.

"Plastikgeld" kommt im Urlaub vergleichsweise häufig zum Einsatz.
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Es passiert immer wieder, dass Kreditkarten verloren gehen oder gestohlen werden. Sobald der Verlust bemerkt wird, hat der Inhaber der Karte die Pflicht, diesen sofort zu melden und die Karte sperren zu lassen. Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann laut ARAG-Experten dazu führen, dass der Inhaber teilweise oder vollständig für die Schäden haften muss, die durch den Verlust der Karte entstehen. Wer zum Beispiel in Spanien am ersten Urlaubstag seine Kreditkarte verliert, darf mit der Verlustanzeige nicht zwei Wochen warten, bis er wieder zu Hause ist, sondern muss umgehend den Verlust melden.
Einheitliche Sperr-Notrufnummer
Für eine Verlustmeldung sollte die bundesweit einheitliche Sperr-Notrufnummer 116 116 gewählt werden. Diese Notrufzentrale ist in Deutschland gebührenfrei 24 Stunden am Tag erreichbar und hilft bei der Sperrung aller gängigen EC- und Kreditkarten. Aus dem Ausland ist die Sperr-Notrufnummer unter +49 116 116 oder +49 30 4050 4050 erreichbar. Alternativ kann die betreffende Bank direkt verständigt werden.

Urlauber in Osteuropa können in diesem Jahr von einem attraktiven Preis-Leistungs-Verhältnis profitieren.
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Nach dem Urlaub wird oftmals festgestellt, dass Abbuchungen vorgenommen wurden, die der Karteninhaber nicht veranlasst hat. Beim Verdacht eines Missbrauchs sollte die Karte sofort gesperrt werden. Hinsichtlich des Missbrauchs von Kreditkarten gibt es ein verbraucherfreundliches Urteil des Amtsgerichts München (Urteil vom 11. Mai 2009, Az.: 242 C 28708/08): Demnach muss die Bank beweisen, dass der Kunde die abgebuchten Geschäfte tatsächlich getätigt hat oder für den Missbrauch der Kreditkarte selbst verantwortlich ist. Kann die Bank dies nicht beweisen, muss sie die zu Lasten des Kunden gebuchten Beträge erstatten.
Etwas anderes gilt für die EC-Karte, wenn sie gestohlen worden ist und kurze Zeit später mit der richtigen Geheimzahl unbefugt Geld abgehoben wird. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Az.: XI ZR 210/03) spricht in derartigen Fällen der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die PIN auf der EC-Karte notiert oder zusammen mit der Karte verwahrt wurde. Dann trägt grundsätzlich der Kunde die Beweislast dafür, dass der Täter die PIN nicht durch seine Schuld erlangt hat, sonst erhält er das Geld von der Bank nicht erstattet.
Quelle: ntv.de, sid