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Aktien, ETFs & Co. Wie Anleger bei der Steuererklärung kräftig sparen

Wer Gewinne aus Wertpapieren klug absetzt, kann oft Steuern sparen.

Wer Gewinne aus Wertpapieren klug absetzt, kann oft Steuern sparen.

(Foto: Getty)

25 Prozent plus Solidaritätszuschlag kassiert der Staat bei Anlegern, die an der Börse Gewinn gemacht haben. Mit ein paar Tipps können sich Sparer viel Geld zurückholen.

2024 war ein hervorragendes Börsenjahr mit starken Zuwächsen im DAX und über 50 Allzeithochs im S&P 500. Bei vielen Anlegern dürften also ordentliche Renditen möglich gewesen sein, wenn sie Wertpapiere verkauft oder Dividenden kassiert haben. Doch wenn das Portfolio Gewinn abwirft, interessiert sich das Finanzamt dafür. Egal, ob Aktien, Anleihen, Fonds oder Zertifikate: Kursgewinne, Dividenden und andere Kapitaleinkünfte fallen seit 2009 unter die Abgeltungssteuer. Sie beträgt pauschal 25 Prozent und wird von den Banken einbehalten und ans Finanzamt weitergeleitet. Für viele ist das weniger, als der eigene Steuersatz. Dazu kommt der Solidaritätszuschlag, der die Steuer auf rund 26 Prozent erhöht. Bei Kirchensteuerpflichtigen steigt die Abgabe laut Finanztip auf insgesamt 27,82 Prozent in Baden-Württemberg und Bayern sowie 27,99 Prozent in allen anderen Bundesländern.

Anleger müssen das aber nicht hinnehmen, denn mit ein paar Tipps lässt sich der Steuerabzug optimieren. Klar, das Ausfüllen der Steuererklärung zählt nicht gerade zu den Highlights des Jahres. Doch die Arbeit lohnt sich. Hier sind fünf Steuer-Tipps für Anleger.

1. Freibetrag nutzen und Freistellungsauftrag einrichten

Immerhin: Das Finanzamt greift nicht schon ab dem ersten Euro zu. Singles müssen auf Kapitaleinkünfte bis 1.000 Euro im Jahr keine Steuern zahlen. Bei zusammen veranlagten Ehepaaren verdoppelt sich dieser Betrag auf 2.000 Euro. Um diesen sogenannten Sparerpauschbetrag zu nutzen, ist es allerdings nötig, bei der Bank beziehungsweise dem Broker einen Freistellungsauftrag einzurichten. Wird für die Banking-Geschäfte eine App genutzt, ist dies oft darüber möglich. Zudem informieren die Banken auf ihrer Homepage über das Procedere. Die Angelegenheit ist schnell erledigt, es wird allerdings die Steueridentifikationsnummer benötigt. Besitzer von mehreren Depots können den Betrag auch aufteilen, müssen aber den Höchstwert beachten. Wer das vergisst, fällt laut Finanztest unangenehm auf, denn Banken sind verpflichtet, freigestellte Beträge ans Finanzamt zu melden.

Tipp: Unser Partner ntv Brokervergleich hat sich genau angesehen, wie die einzelnen Broker mit dem Thema Steuern umgehen und einen Blick auf die Besonderheiten geworden. Zu finden ist dies oben auf der Seite im Navigations-Menü unter Ratgeber.

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2. Mit Anlage KAP den Steuersatz senken

Seit die Abgeltungssteuer eingeführt wurde, ist es für Anleger keine Pflicht mehr, bei der Steuererklärung die Anlage KAP einzureichen. Besonders Geringverdiener sollten diese Option aber nutzen, empfiehlt Finanztip. Liegt der persönliche Einkommensteuersatz unter 25 Prozent (und ist somit niedriger als die Abgeltungssteuer), nimmt das Finanzamt in diesem Fall eine Günstigerprüfung vor. Fällt sie positiv aus, wird der niedrigere Steuersatz auch auf Kapitaleinkünfte angewendet. Beim Ausfüllen benötigen Anleger die Steuerbescheinigungen, die Banken und Broker zu Beginn jedes Jahres ausstellen. Der persönliche Steuersatz lässt sich zwar schwer vorhersagen, ein Einkommensteuerrechner im Internet gibt aber eine gute Orientierung.

Sinnvoll ist die Anlage KAP auch für alle, die nicht daran gedacht haben, einen Freistellungsauftrag zu erteilen oder mit ihren Gewinnen über der dort eingetragenen Summe gelandet sind. Wer mehrere Depots hat und Gewinne und Verluste daraus miteinander verrechnen will, sollte ebenfalls die besagte Anlage ausfüllen und dazu eine Verlustbescheinigung bei seiner Bank beantragen. Ehepaare müssen bedenken, dass für jeden Partner eine Anlage KAP ausgefüllt werden muss.

3. Depotwechsel: Steuerbescheinigung checken

Für alle, die ihr Depot wechseln und danach Wertpapiere verkaufen, kann sich die Anlage KAP ebenfalls lohnen. Banken setzen Finanztest zufolge fiktiv 30 Prozent des Verkaufspreises (Ermessungsgrundlage) als Gewinn an und zweigen Abgeltungssteuer ab. Weist die Steuerbescheinigung weniger aus, können sich Sparer mit der Anlage KAP das Geld vom Finanzamt zurückholen.

4. Perfekt für Geringverdiener: Nichtveranlagungsbescheinigung

2025 liegt der Grundfreibetrag bei 12.096 Euro. Alle, die ein geringeres Einkommen haben, müssen darauf keine Steuern zahlen. Wer also "Ciao, Finanzamt" sagen will, muss bei der Behörde das Formular "Antrag auf Ausstellung einer Nichtveranlagungs-(NV-)Bescheinigung" (NV 1 A) einreichen. Wird das Dokument der Bank beziehungsweise dem Broker vorgelegt, wird keine Abgeltungssteuer einbehalten. Praktisch: Liegen Geringverdiener wie Rentner, Studenten und Schüler unter dem Grundfreibetrag, bleiben auch ihre Kapitaleinkünfte steuerfrei – selbst wenn diese deutlich über dem Sparerpauschbetrag liegen. Wichtig allerdings: Steuerpflichtige können sich Kapitalerträge und Kursgewinne nur bis zu einer gewissen Grenze steuerfrei auszahlen lassen. Diese Grenze errechnet sich laut Steuertipps.de wie folgt: Grundfreibetrag + Sonderausgaben-Pauschbetrag + Sparer-Pauschbetrag.

Finanztest empfiehlt, die NV-Bescheinigung zu beantragen, bevor die ersten Zinsen fällig sind. Die Bescheinigung gilt sogar drei Jahre lang und muss danach neu beantragt werden. Wer vorher mit seinen Einkünften den Grundfreibetrag überschreitet, muss das Dokument zurückgeben.

5. Spekulationsfrist: Kryptowährungen und Gold lang genug halten

Wer Gold oder Kryptowährungen wie Bitcoin im Depot hat, sollte sich mit dem Verkauf etwas gedulden. Denn diese Vermögenswerte fallen nicht unter die Abgeltungssteuer, sondern zählen im Steuerrecht zu den sogenannten privaten Veräußerungsgeschäften. Darauf fällt Einkommensteuer an – es sei denn, zwischen dem Kauf und dem Verkauf liegt mindestens eine Zeitspanne von einem Jahr. Dieser Zeitraum ist laut Gesetz ausreichend, um nicht auf kurzfristige Gewinne zu spekulieren, weshalb die Steuer auch als Spekulationssteuer bezeichnet wird. Auch Antiquitäten, Briefmarken- und Kunstsammlungen, Oldtimer und Schmuck fallen Finanztip zufolge unter diese Regelung, weil ihr Wert genau wie der von Gold und Kryptowährungen steigen kann.

Ungeduldige werden aber nicht ab dem ersten verdienten Euro zur Kasse gebeten: Wer die Spekulationsfrist nicht abwartet, muss bei Gewinnen von einer Höhe von bis zu 1.000 Euro pro Jahr keine Steuern zahlen. Das Finanzamt rechnet dabei alle Geschäfte zusammen. Wird diese Grenze allerdings überschritten, muss der komplette Gewinn versteuert werden.

Quelle: ntv.de

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