BAG in Erfurt Bundesarbeitsgericht: 1,36 Euro mehr ist "außertariflich"
23.10.2024, 16:54 Uhr
Das Bundesarbeitsgericht prüft, ob ein Anspruch auf Entgeldfortzahlung besteht, nachdem sich ein Arbeitnehmer für den Zeitraum der Kündigungsfrist krankgemeldet hat.
(Foto: Martin Schutt/dpa)
Außertariflich vergütete Angestellte haben nicht immer Anspruch auf einen Mindestabstand ihres Gehalts zur höchsten tariflichen Entgeltgruppe. Legt der Tarifvertrag nichts anderes fest, reicht ein Abstand von nur gut einem Euro aus, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt zu den Tarifverträgen der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens entschied. (Az. 5 AZR 82/24)
Es wies damit die Klage eines Entwicklungsingenieurs aus dem Raum Mönchengladbach ab. Er ist Mitglied der IG Metall und laut Arbeitsvertrag seit Juni 2022 "außertariflich" beschäftigt. Seine monatliche Bruttovergütung betrug 8212 Euro, in der höchsten tariflichen Entgeltgruppe lag der Lohn bei 8210,64 Euro.
Der Abstand von nur 1,36 Euro zum obersten Tariflohn war dem Mann zu gering. Zwischen den einzelnen Tarifgruppen seien es jeweils 23,45 Prozent. Sein außertarifliches Gehalt müsse daher entsprechend 23,45 Prozent über dem höchsten Tariflohn liegen.
Wie schon die Vorinstanzen widersprach dem auch das BAG. Der Status als außertariflicher Angestellter begründe zwar eine Vergütung über dem höchsten Tariflohn. Der Abstand müsse aber nur so groß sein, wie der jeweilige Tarifvertrag es vorschreibt.
"Die im Streitfall einschlägigen tariflichen Bestimmungen verlangen, dass die geldwerten materiellen Arbeitsbedingungen diejenigen der höchsten tariflichen Entgeltgruppe regelmäßig überschreiten", erklärten die Erfurter Richter. Auch wenn nur um 1,36 Euro sei dies hier erfüllt. Ein "Nachbessern" der tariflichen Bestimmungen stehe den Gerichten nicht zu. "Wollen die Tarifvertragsparteien einen bestimmten prozentualen Abstand zwischen dem höchsten Tarifentgelt und dem Entgelt außertariflicher Beschäftigter, müssen sie eine entsprechende tarifliche Abstandsklausel hinreichend klar und deutlich in den Tarifvertrag aufnehmen."
Quelle: ntv.de, AFP