Wirtschaft

Fünf Jahre nach Schrempp-RücktrittEuGH muss Klarheit schaffen

23.12.2010, 13:15 Uhr

Der Rücktritt des damaligen DaimlerChrysler-Chefs Schrempp beschäftigt nach fünf Jahren immer noch die Gerichte. Jetzt soll der EuGH offene Fragen klären. Bei dem Rechststreit geht es um die möglicherweise verspätete Mitteilung des Rücktritts.

Schrempp
Der Schrempp-Rücktritt hält die Gerichte auf Trab. (Foto: picture-alliance/ dpa)

Mehr als fünf Jahre

nach dem Führungswechsel bei Daimler von Jürgen Schrempp zu Dieter Zetsche muss

sich demnächst der Europäische Gerichtshof mit dem Fall befassen. Der

Bundesgerichtshof (BGH) legte eine Musterklage mehrerer Daimler-Aktionäre gegen

das Unternehmen wegen möglicher verspäteter Mitteilung des Führungswechsels dem

höchsten europäischen Gericht zur Vorabentscheidung vor, wie der BGH in

Karlsruhe mitteilte (Az: II ZB 7/09). Davon verspricht sich das Karlsruher

Gericht Klarheit bei der Auslegung mehrere EU-Richtlinien über

Insider-Geschäfte und Marktmanipulation.

Bisher sind die Daimler-Aktionäre, die sich

um Kursgewinne betrogen fühlen, mit ihrer Schadenersatzklage gegen den

Autobauer gescheitert. Daimler habe den Führungswechsel fristgerecht nach einer

Sitzung des Aufsichtsrats Ende Juli 2005 mitgeteilt, entschied das

Oberlandesgericht Stuttgart. Diesen Beschluss kassierte der BGH später und

ordnete im Februar 2008 die erneute Verhandlung der Sache an. Auch in dem neu

aufgerollten Verfahren kam das Stuttgarter Oberlandesgericht faktisch zu keinem

anderen Ergebnis und wies die Schadenersatzklagen somit erneut ab.

Die Daimler-Aktionäre sind der Überzeugung,

dass der Konzern bereits im Frühjahr des Jahres 2005 die Weichen für den

Führungswechsel an der Vorstandsspitze gestellt hat, da Schrempp seinen Posten

bereits im Mai zur Verfügung gestellt hatte. Die Bekanntgabe des Abgangs von

Schrempp und die Berufung von Zetsche zu seinem Nachfolger erfolgte jedoch erst

Ende Juli 2005 nach einer Aufsichtsratssitzung. Die Mitteilung hatte die

Daimler-Aktien in die Höhe springen lassen. Die Kleinanleger hatten ihre

Papiere zu diesem Zeitpunkt indes bereits verkauft und verlangen einen

Ausgleich für den entgangenen Kursgewinn.

Quelle: rts