Bei Finanzaktien Frankreich erlaubt Leerverkäufe
13.02.2012, 16:32 Uhr
An der Pariser Börse (Archivbild).
(Foto: AP)
Frankreich hat sein Leerverkaufsverbot für bestimmte Aktien aus der Finanzbranche aufgehoben. Grund sei eine entspanntere Lage an den Märkten, teilte die dortige Börsenaufsicht AMF mit. Analysten zufolge soll die Aufhebung zusätzliche Liquidität in den französischen Aktienmarkt bringen.
Banken, Versicherer und andere Finanzunternehmen waren im Sommer 2011 im Zuge der Euro-Schuldenkrise verstärkt ins Visier von Anlegern geraten, die auf fallende Kurse setzten. Die AMF hatte daher Anfang August das hoch spekulative Handeln mit Aktien der Großbanken BNP Paribas, Societe Generale und acht weiteren Titeln untersagt. Damit durften geliehene Aktien der Häuser nicht mehr verkauft werden. Das Verbot war zuletzt am 10. November für drei Monate verlängert worden.
Finanzwerte werden gern als Vehikel für Spekulationen auf die Wirtschaftskraft eines Landes genutzt. Damit wirkten sie als Brandbeschleuniger in der Staatsschuldenkrise. Anleger können den Leerverkaufsverboten aber leicht ausweichen, indem sie andere Börsenplätze nutzen.
Bei Leerverkäufen leiht sich ein Investor Papiere eines Unternehmens, um sie gleich weiter zu verkaufen - er geht in einer Aktie "short". Der Investor hofft dabei auf fallende Kurse, sodass er die Papiere bis zum Rückgabe-Termin billiger zurückkaufen kann und die Differenz als Gewinn einstreicht.
Gesetzliches Verbot in Deutschland
Neben Frankreich hatten Anfang August auch Spanien, Italien und Belgien ein Leerverkaufsverbot verhängt. Hedgefonds hatten sich dann aber neue Ziele gesucht, um von der Finanzkrise zu profitieren, etwa in den USA und in Großbritannien. Auch Belgien hob nun sein Verbot auf, führte allerdings zugleich eine Meldepflicht für Leerverkäufe von Finanztiteln ein.
In Deutschland sind ungedeckte Leerverkäufe - also der spekulative Verkauf von Aktien und Staatsanleihen der Euro-Länder, die man sich nicht einmal geliehen hat - gesetzlich verboten. Für alle - also auch durch vorheriges Leihen gedeckte - Leerverkäufe von Bank- und Versicherer-Aktien hat die Finanzaufsicht BaFin zudem 2010 eine Meldepflicht erlassen. Sie gilt noch bis zum 25. März und wird dann durch eine entsprechende Gesetzesvorschrift ersetzt.
Quelle: ntv.de, rts