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Risiko gesetzlich begrenzt? Zügel für Heuschrecken

Finanzinvestoren müssen bei Firmenübernahmen künftig mehr Informationen offenlegen. Der Bundestag beschloss am Freitag neben neuen Transparenzregeln auch einen stärkeren Schutz der Verbraucher beim Verkauf von Immobilienkrediten durch Banken. Die große Koalition machte zugleich den Weg frei für eine stärkere steuerliche Förderung von Kapitalbeteiligungen an jungen, innovativen Firmen. Über die Gesetzespläne muss Ende nächster Woche noch der Bundesrat entscheiden. Die Zustimmung der Länderkammer gilt als sicher. Opposition und Wirtschaft nannten die Maßnahmen unzureichend.

Finanzminister Peer Steinbrück (SPD) rechtfertigte dagegen den Regulierungsbedarf. Mit der Finanzkrise sei ein erheblicher Vertrauensverlust einhergegangen, sagte er im Bundestag vor der Verabschiedung des Gesetzespakets. Koalitionsvertreter sagten mit Blick auf die zwischen Union und SPD lange strittigen Punkte, es sei ein ausgewogenes Paket geschnürt worden. Die Zusammenarbeit von Rechts-, Verbraucher- und Finanzpolitikern habe sich ausgezahlt.

Kreditverkauf
Das Maßnahmenpaket zum Kredithandel ist Teil des "Risikobegrenzungsgesetzes". Künftig müssen Banken vorab über einen Weiterverkauf des Darlehens informieren. Sollte eine Bank den Kredit verkaufen und nicht die Bearbeitung behalten, muss sie dies dem Kreditnehmer mitteilen. Eine Grundschuld darf nur noch mit der Zweckbindung weitergereicht werden dürfen. Darlehensnehmer sollen spätestens drei Monate vor Änderung oder Auslaufen des Vertrages informiert werden, ob eine Anschlussfinanzierung gewährt oder das Kreditverhältnis nicht verlängert wird. Eine Kündigung wegen Zahlungsrückständen soll nur noch möglich sein, wenn der Kreditnehmer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten und zugleich mindestens 2,5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug ist.

Risikobegrenzungsgesetz

Finanzinvestoren sollen zu mehr Offenheit gedrängt. Das soll - aus Sicht der Regierungsparteien - unerwünschte Transaktionen verhindern. Investoren börsennotierter Firmen müssen ab dem Erwerb einer Beteiligung von zehn Prozent der Stimmrechte Ziele sowie Herkunft ihrer Gelder offenlegen. Falls Firmen befürchten, dass sie mit diesen Pflichten Investoren abschrecken, können sie darauf per Satzungsänderung verzichten. Bei Unternehmen mit Namensaktien soll unbemerktes "Heranschleichen" eines Investors erschwert werden. Zudem soll verbotenes abgestimmtes Verhalten von Investoren ("acting in concert") leichter nachgewiesen werden können. Beschäftigte eines nicht börsennotierten Unternehmens sollen vor Firmenübernahmen ebenfalls besser informiert werden müssen.

Wagniskapital für junge HighTecs

Nach dem Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG) ist die Förderung von Wagniskapital an jungen High-Tech-Firmen an Vorgaben geknüpft. Das Unternehmen darf nicht älter als zehn Jahre sein und nicht mehr als 20 Mio. Euro Eigenkapital aufweisen.

Zudem kann eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft als vermögensverwaltend eingestuft werden und muss keine Gewerbesteuer zahlen. Bei Übernahme von Anteilen an einer Zielgesellschaft bleiben Verlustvorträge im Umfang der im Unternehmen zum Zeitpunkt des Erwerbs vorhandenen stillen Reserven erhalten.

Die Wagniskapitalbeteiligung muss aber mindestens vier Jahre bestanden haben. Sogenannte "Business-Angel", die sich nach ihrem aktiven Berufsleben engagieren, erhalten einen Veräußerungsfreibetrag von maximal 200.000 Euro. Die Mindestbeteiligungssumme liegt bei 25.000 Euro.

Quelle: ntv.de

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