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Gericht verweist auf EuGH Firma von Vorratsdatenspeicherung befreit

Eine weitere Klage gegen die Vorratsdatenspeicherung folgt vor dem Bundesverfassungsgericht.

Eine weitere Klage gegen die Vorratsdatenspeicherung folgt vor dem Bundesverfassungsgericht.

(Foto: picture alliance / Jens Büttner/)

Ein IT-Unternehmen aus München darf nicht zur Vorratsdatenspeicherung verpflichtet werden. Das entscheidet das Oberverwaltungsgericht in Münster. Es hält die deutsche Regelung für nicht vereinbar mit EU-Recht.

Ein Telekommunikationsanbieter aus München darf nach einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster ab Juli nicht zur Vorratsdatenspeicherung verpflichtet werden. Eine entsprechende Entscheidung hat das OVG veröffentlicht. Die Speicherpflicht von Nutzerdaten gilt in Deutschland seit Dezember 2015. Eine Übergangsfrist läuft am 1. Juli dieses Jahres ab. Ab dann sind die Anbieter verpflichtet, gesammelte Daten bei Bedarf für die Strafverfolgung an Behörden zur Verfügung zu stellen.

Im Ausgangsfall hatte ein IT-Unternehmen aus München geklagt, das die Internetzugangsdaten seiner Kunden nicht speichern wollte. Das Gericht verwies zur Begründung auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), das im vergangenen Dezember die anlasslose Vorratsdatenspeicherung in der Europäischen Union gekippt hatte.

Nach Auffassung des OVG aber verstößt die deutsche Rechtslage nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom Dezember 2016 gegen europäische Datenschutzrichtlinien. Dabei geht es um das Vorhalten von Verkehrsdaten von Nutzern über zehn Wochen - also wer wann mit wem wie lange telefoniert oder sich im Internet bewegt - und von Standortdaten der Gespräche für vier Wochen (Az: 13 B 238/17). Die EU-Richter hatten sich an der anlasslosen Speicherung von Daten gestört.

Vorerst von Speicherpflicht befreit

Das IT-Unternehmen hatte sich per einstweiliger Anordnung erfolglos an das Verwaltungsgericht Köln gewandt. Das OVG gab dem Antrag jetzt in der zweiten Instanz statt.  Das Unternehmen bleibt damit bis zu einer Entscheidung über eine Klage am Verwaltungsgericht Köln gegen die Bundesnetzagentur vorerst von der Pflicht befreit.

Der Beschluss aus Münster hat nach Aussage eines Gerichtssprechers keine grundsätzliche Auswirkung auf weitere anhängige Verfahren, gilt aber als wichtiger Fingerzeig. Zudem liegt das Urteil aus Münster auf einer Linie mit der Rechtsauffassung des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags.

Dieser bezweifelte im Februar ebenfalls, dass das deutsche Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung den Vorgaben des EuGH entspricht. Eine Klage zur Vorratsdatenspeicherung ist beim Bundesverfassungsgericht anhängig, wird aber voraussichtlich nicht mehr in diesem Jahr entschieden.

Den Luxemburger Richtern zufolge ist die Speicherung von Vorratsdaten nur bei Vorliegen des Verdachts einer schweren Straftat zulässig. Auch müsse die Vorratsdatenspeicherung auf geografisch eingegrenzte Gebiete beschränkt bleiben. Zudem müssten Menschen ausgenommen sein, deren Kommunikation dem Berufsgeheimnis unterliege.

Quelle: ntv.de, vni/hul/AFP/dpa

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