EuGH tadelt Deutschland Abschiebehäftlinge dürfen nicht in den Knast
17.07.2014, 15:39 Uhr
Rheinland-Pfalz verfügt in Ingelheim über eine sogenannte Gewahrsamseinrichtung für Ausreisepflichtige (GfA).
(Foto: dpa)
Abschiebehäftlinge dürfen bis zu ihrer Ausreise aus Deutschland nicht mehr in normalen Gefängnissen untergebracht werden. Sie müssen in speziell dafür vorgesehene Einrichtungen. Ein Urteil mit weitreichenden Folgen.
Illegale Migranten müssen vor ihrer Abschiebung in speziellen Einrichtungen statt Gefängnissen untergebracht werden. Bundesländer, die das nicht leisten können, müssen die Betroffenen deshalb in anderen Ländern mit entsprechenden Möglichkeiten unterbringen. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Anlass waren Klagen von Abschiebehäftlingen in Hessen und Bayern, die gemeinsam mit gewöhnlichen Strafgefangenen untergebracht und auch wie diese behandelt worden waren.
Der Gerichtshof folgte in seiner Entscheidung einem Antrag seines Generalanwalts Yves Bot, der die Unterbringung der Betroffenen in gewöhnlichen Gefängnissen als Verstoß gegen die "Menschenwürde von Migranten" kritisiert hatte. Ihr Freiheitsentzug sei keine Strafe, deshalb müssten sie in speziellen Einrichtungen untergebracht werden. Dabei seien auch die "besonderen Bedürfnisse" ihrer Familien und Kinder zu berücksichtigen.
Dem Generalanwalt zufolge verfügten zum Zeitpunkt der Klagen von 2011 und 2012 zehn der 16 Bundesländer über keine gesonderten Einrichtungen. Sie quartierten abzuschiebende Flüchtlinge in Gefängnisse ein und behandelten sie teils auch wie übliche Strafgefangene.
Das Gericht entschied aber auch, dass Abzuschiebende selbst dann nicht mit gewöhnlichen Strafgefangenen untergebracht werden dürfen, wenn sie dem selbst zustimmen. Eine Vietnamesin hatte in Bayern einer entsprechenden Unterbringung zugestimmt, um mit Landsleuten zusammen sein zu können.
Quelle: ntv.de, ppo/AFP