Kinderporno beim Lehrer Beamtenstatus bleibt
19.08.2010, 20:13 UhrEin Lehrer und ein Zollinspektor laden sich Kinderpornos auf ihre heimischen Computer – ein schweres Dienstvergehen für Beamte. Die strafrechtlich Verurteilten müssen dennoch nicht um ihre Beamtenjobs fürchten – auch der Lehrer nicht. Maßgeblich für disziplinarische Folgen sind laut Urteil die strafrechtliche Bewertung und die Nähe zur konkreten Arbeit.

(Foto: dpa)
Der private Besitz von Kinderpornos kostet Beamte nicht zwangsläufig den Job. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden. Der Besitz von Kinderpornos sei zwar ein "außerdienstliches Vergehen". Aber ob dies als Disziplinarmaßnahme gleich die Entfernung aus dem Dienst rechtfertige, müsse im Einzelfall geprüft werden. Eventuell reichten auch Gehaltskürzungen aus. Beamte seien in ihrem Privatleben nicht anders als jeder andere Bürger zu behandeln, betonten die Richter.
Damit können ein Lehrer aus Hamburg und ein Zollinspektor aus dem Saarland, deren Klagen gegen ihren Rauswurf vor dem Bundesgericht verhandelt wurden, auf eine weitere Karriere als Beamte hoffen. Sie waren wegen Kinderporno-Dateien auf ihren Computern zu Geldstrafen von 60 Tagessätzen je 50 Euro beziehungsweise zu 150 Tagessätzen verurteilt worden. In Haftstrafen umgerechnet ergäbe das zwei beziehungsweise fünf Monate - Strafen also, die laut Bundesverwaltungsgericht im unteren bis mittleren Bereich liegen.
"Ein heikler Punkt ..."
Um die Schwere des "außerdienstlichen Fehlverhaltens" eines Beamten zu beurteilen, müsse man schauen, was das Strafgesetzbuch als Höchststrafe für eine Tat vorsehe, urteilte der 2. Senat unter dem Vorsitzenden Richter Georg Herbert. Beim Besitz von Kinderpornos sind das zwei Jahre Freiheitsstrafe. Außerdem müsse geprüft werden, ob sich von der Straftat des Beamten Rückschlüsse auf seine Eignung für seine Aufgaben ergeben. "Das ist bei bestimmten Berufsgruppen ein heikler Punkt" - etwa bei einem Lehrer, dessen Aufgabe die Erziehung von Kindern ist, sagte Herbert.
Die Länder wollten den Lehrer und den Zollinspektor aus dem Dienst entlassen. Auch das Bundesverwaltungsgericht wertete den Besitz kinderpornografischer Dateien als klaren Verstoß gegen beamtenrechtliche Pflichten. Schließlich trage die Nachfrage nach Kinderpornografie indirekt zum Missbrauch von Kindern bei. Die disziplinarrechtlichen Folgen seien aber trotzdem jeweils im Einzelfall zu prüfen.
Dem Lehrer komme zugute, dass er die Taten schon 2001 und 2002 begangen habe. Damals sei der Besitz von Kinderpornografie mit höchstens einem Jahr Gefängnis bestraft worden. Übersetzt in das Disziplinarrecht könne dies nur in Ausnahmefällen eine Entlassung bedeuten. Seit 2003 beträgt die Höchststrafe zwei Jahre; ob die Bewertung für einen Lehrer danach anders ausfallen würde, ließen die Leipziger Richter offen. Im Fall des Zollbeamten galt zwar schon das höhere Strafmaß, dafür sei aber die Nähe zum Beruf gering, argumentierte das Bundesverwaltungsgericht.
Welche disziplinarischen Konsequenzen es für den Zollinspektor und den Lehrer geben wird, ist aber weiter offen. Die Bundesverwaltungsrichter entschieden, dass die Oberverwaltungsgerichte in Hamburg und Saarlouis die Fälle noch einmal genauer als bisher prüfen müssen. (Az.: BVerwG 2 C 5.10 und 2 C 13.10 - Urteile vom 19. August 2010)
Quelle: ntv.de, dpa/AFP