Mutterschaftsurlaub setzt Schwangerschaft voraus "Bestellmütter" gehen leer aus
18.03.2014, 16:52 Uhr
Bei der Überwachung der Herztöne des ungeborenen Kindes mittels eines Cardiotokogramms (CTG).
(Foto: picture alliance / dpa)
Mutterschaftsurlaub soll es in der EU nur dann geben, wenn eine Frau auch schwanger war. Frauen, die Leihmütter beauftragen ihr Kind zu gebären, haben demnach keinen Anspruch auf Erholungsurlaub.
Nur wer selbst schwanger war und ein Kind geboren hat, hat in der Europäischen Union Anspruch auf Mutterschaftsurlaub. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschieden. Frauen, deren Kind von einer Leihmutter ausgetragen wurde, können deswegen keinen Mutterschaftsurlaub beanspruchen. Dessen Ziel sei nämlich "der Gesundheitsschutz in der durch die Schwangerschaft bedingten besonderen Situation der Verletzlichkeit".

Diese mikroskopische Aufnahme zeigt eine menschliche Eizelle, die von Spermien umgeben ist.
(Foto: picture-alliance/ dpa)
Das Gericht musste über zwei unterschiedliche Fälle entscheiden: Eine britische Lehrerin war Mutter eines Kindes geworden, nachdem die Eizelle einer anderen Frau mit dem Sperma des Lebenspartners befruchtet worden war und diese das Kind ausgetragen hatte. Eine irische Lehrerin wiederum konnte aus Gesundheitsgründen kein eigenes Kind austragen und bekam das Kind einer Leihmutter aus den USA, zu dem aber keinerlei genetische Beziehung besteht. Beide Lehrerinnen beanspruchten vor den heimischen Gerichten Mutterschaftsurlaub.
Das höchste EU-Gericht verneinte die Frage, ob es sich bei der Verweigerung von Mutterschaftsurlaub für sogenannte "Bestellmütter" möglicherweise um eine Diskriminierung handele. Die EU-Richtlinie über den Schutz schwangerer Frauen beziehe sich auf Schwangerschaft und Entbindung. Sie setze also voraus, dass eine Arbeitnehmerin schwanger gewesen sei und entbunden habe.
Auch "Bestellväter" haben keinen Anspruch
Auch eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts liege nicht vor, da auch ein "Bestellvater" keinen Anspruch auf solchen Urlaub habe. Dass der "Bestellmutter" kein Urlaub zustehe, wie er beispielsweise bei Adoptionen gewährt werde, falle nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie über Gleichbehandlung. Schließlich liege auch keine Diskriminierung wegen einer Behinderung vor: Das Unvermögen, ein Kind auszutragen, könne zwar eine große seelische Belastung sein. Es sei jedoch keine Behinderung im Sinne der EU-Richtlinie, weil es die Teilhabe am Berufsleben nicht beeinträchtige.
Einzelne EU-Staaten dürften zwar Mutterschaftsurlaub für eine "Bestellmutter" gewähren, müssten dies aber nicht.
Quelle: ntv.de, ppo/dpa