Politik

Auslieferung war rechtens Demjanjuk scheitert mit Klage

Die Abschiebung des mutmaßlichen NS-Kriegsverbrechers Demjanjuk aus den USA nach Deutschland war rechtens. Das Bundesverfassungsgericht weist die Klage des 89-Jähigen als unzulässig ab.

Demjanjuk 1993 vor einem israelischen Gericht.

Demjanjuk 1993 vor einem israelischen Gericht.

Der mutmaßliche NS-Verbrecher John Demjanjuk ist mit einer Verfassungsbeschwerde gegen seine Abschiebung aus den USA nach Deutschland gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht wies die Beschwerde als unzulässig ab. Demjanjuk habe nicht dargelegt, in welchen Grundrechten er im Einzelnen verletzt sei, heißt es in dem Beschluss.

Der 89-Jährige war Mitte Mai nach Deutschland gebracht worden und sitzt seither in München in Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft München wirft ihm vor, im Zweiten Weltkrieg Beihilfe zum Mord an mindestens 29.000 Juden geleistet zu haben. Der gebürtige Ukrainer, der inzwischen staatenlos ist, soll als Wachmann 1943 im Vernichtungslager Sobibor im besetzten Polen die Menschen in die Gaskammern getrieben haben. Vergangene Woche haben ärztliche Gutachter ihn als eingeschränkt verhandlungsfähig eingestuft.

Die Justizvollzugsanstalt Stadelheim.

Die Justizvollzugsanstalt Stadelheim.

(Foto: picture-alliance/ dpa)

Mit dem Karlsruher Beschluss ist auch der letzte Versuch Demjanjuks erfolglos geblieben, seine Abschiebung aus den USA durch die deutsche Justiz juristisch beanstanden zu lassen. Sein Anwalt hatte unter anderem moniert, es habe sich um eine "verschleierte Auslieferung" gehandelt, bei der Schutzrechte aus dem Auslieferungsvertrag zwischen Deutschland und den USA verletzt worden seien.

Die 2. Kammer des Zweiten Senats vermisst aber Ausführungen dazu, welche Rechte konkret verletzt sein sollen - abgesehen davon, dass der Auslieferungsvertrag den Betroffenen gar keine Ansprüche einräumt. "Sein Vortrag erschöpft sich im Wesentlichen in einer pauschalen Kritik an der Vorgehensweise insbesondere der amerikanischen Behörden", heißt es in dem Beschluss. Akte ausländischer Staaten seien in Karlsruhe aber nicht angreifbar.

Quelle: ntv.de, dpa

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