Arbeitslosenhilfe-Aus verfassungsgemäß Karlsruhe weist Klage ab
29.12.2010, 13:22 Uhr
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Die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe vor sechs Jahren verstößt nicht gegen das Grundrecht auf Eigentum, urteilt das Bundesverfassungsgericht. Geklagt hatte ein Mann aus NRW, dem 2004 die Arbeitslosenhilfe gestrichen worden war.
Die Abkehr von der früheren Arbeitslosenhilfe im Zuge der Hartz-IV-Reformen ist nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts mit dem Grundgesetz vereinbar. Das Bundesverfassungsgericht wies die Beschwerde eines ehemaligen Arbeitslosenhilfe-Empfängers aus Nordrhein-Westfalen als unbegründet zurück. Er hatte unter anderem sein Eigentumsrecht verletzt gesehen.
Nach Feststellung der höchsten deutschen Richter ist die Arbeitslosenhilfe aber im Gegensatz zum Arbeitslosengeld kein beitragsfinanzierter Entgeltersatz, sondern wurde bei Bedürftigkeit aus Steuermitteln erbracht. Der gesetzliche Anspruch auf Arbeitslosenhilfe sei somit kein Eigentum im Sinne dieses Grundrechts (AZ: 1 BvR 2628/07 - Beschluss vom 7. Dezember 2010).
Der 1946 geborene Mann, der fast 40 Jahre Beiträge in die Arbeitslosenversicherung einbezahlt hatte, hatte zunächst Arbeitslosengeld und dann bis Ende 2004 Arbeitslosenhilfe bezogen. Als diese im Zuge der Hartz-Reformen gestrichen wurde und an ihre Stelle das Arbeitslosengeld II trat, ging der Mann leer aus. Zusammen mit seiner Frau hatte er mehr Einkommen, als es der errechnete Bedarf vorsah. Denn im Gegensatz zur abgeschafften Hilfe, die sich auch am früheren Einkommen orientiert hatte, richtet sich die neue Hilfe nur nach dem tatsächlichen Bedarf.
"Arbeitslosenhilfe war keine Versicherungsleistung"
Die Klage dagegen blieb vor den Sozialgerichten und jetzt auch vor dem Bundesverfassungsgericht erfolglos. Zwischen dem Arbeitslosengeld und der Arbeitslosenhilfe bestanden demnach grundlegende Unterschiede. "Das Arbeitslosengeld ist eine Versicherungsleistung, die Arbeitslosenhilfe war es nicht", stellten die Karlsruher Richter fest.
"Sozialrechtliche Ansprüche genießen nur dann grundrechtlichen Eigentumsschutz, wenn es sich um vermögenswerte Rechtspositionen handelt, die der Existenzsicherung dienen und auf nicht unerheblichen Eigenleistungen ihres Inhabers beruhen", befand das Gericht. Die Arbeitslosenhilfe sei eine sozialpolitisch motivierte Leistung gewesen, die "nicht als modifizierte Fortsetzung des Arbeitslosengeldes" geleistet worden sei.
Auch einen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz sahen die Richter nicht: Der Bürger müsse nicht "vor jeglicher Enttäuschung seiner Erwartung in die Dauerhaftigkeit der Rechtslage» geschützt werden.
Quelle: ntv.de, dpa