Politik

Verbeamtung nur bis 35 NRW muss nachbessern

Die Altersgrenze von 35 Jahren für die Beamtung von Lehrern in Nordrhein-Westfalen ist aus formalen Gründen unwirksam. Im Grundsatz sei die Altersgrenze aber zulässig, urteilte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.

Wie die Altersgrenze selbst müssten aber auch Ausnahmen vom Gesetzgeber selbst festgelegt werden. Das sei in Nordrhein-Westfalen nicht der Fall, das Land muss seine Regelungen daher nachbessern. (u.a. Az: 2 C 18.07)

Der nordrhein-westfälischen Regelung zufolge können Lehrer nur bis zu ihrem 35. Lebensjahr ins Beamtenverhältnis übernommen werden. Damit hat das bevölkerungsreichste Bundesland eine besonders niedrige Altersgrenze. Mehrere angestellte Lehrer hatten geltend gemacht, dies sei eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters.

Das Bundesverwaltungsgericht sah einen solchen Verstoß nicht, erklärte die Altersgrenze aber aus formalen Gründen für unwirksam. Im Grundsatz sei auch die vergleichsweise niedrige Altersgrenze gerechtfertigt und daher rechtmäßig, urteilten die Leipziger Richter. Sie diene einem angemessenen Verhältnis zwischen aktiver Dienstzeit und späteren Versorgungsansprüchen sowie einer ausgewogenen Altersstruktur. Zudem entspreche die niedrige Altersgrenze dem Gedanken des Beamten auf Lebenszeit.

Zu viele Ausnahmen

Allerdings rügte das Bundesverwaltungsgericht die zahlreichen Ausnahmen für Mangelfächer. Dies führe dazu, dass die Altersgrenzen letztlich in weitem Umfang nicht vom Gesetzgeber, sondern durch Verwaltungserlasse bestimmt würden. Zumindest "die wesentlichen Voraussetzungen für die Überschreitung der Altersgrenze" müsse aber der Gesetzgeber selbst regeln.

Nordrhein-Westfalen muss seine "Laufbahnverordnung" daher entsprechend nachbessern. Den Leipziger Richtern zufolge müssen dabei auch Kindererziehungszeiten, Wehrdienst und Schwerbehinderungen berücksichtigt werden. In den strittigen Fällen sollen die Behörden neu über die Beamtung entscheiden.

Quelle: ntv.de

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