Politik

Medienpräsenz beim NSU-Prozess Nebenkläger beantragen Übertragung

Der Schwurgerichtssaal 101 hat 230 Plätze, zu wenig für das komplexe NSU-Verfahren.

Der Schwurgerichtssaal 101 hat 230 Plätze, zu wenig für das komplexe NSU-Verfahren.

(Foto: dpa)

Auch zwei Tage nach der Verschiebung des NSU-Prozesses gibt es vom OLG München noch keine Angaben, wie das neue Akkreditierungsverfahren für Medienvertreter laufen soll. Daraufhin beantragen die Vertreter eines NSU-Opfers, nun doch eine Übertragung der Verhandlung in einen anderen Raum zuzulassen.

Nebenklageanwälte haben für den NSU-Prozess in München eine Übertragung der Verhandlung in einen zweiten Saal beantragt. Der Antrag sei beim 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts eingereicht worden, sagte Anwalt Alexander Kienzle. Er gehe davon aus, dass das Gericht vor dem neuen Termin für den Prozessbeginn am 6. Mai darüber entscheide. Die Anwälte seiner Kanzlei vertreten die Hinterbliebenen des Kasseler NSU-Opfers Halit Yozgat.

Das Bundesverfassungsgericht hatte am vergangenen Freitag angeordnet, dass im Gerichtssaal Plätze für Journalisten türkischer und griechischer Medien reserviert werden müssen. Diese waren bei der Vergabe der 50 festen Plätze zunächst nicht berücksichtigt worden. Acht von zehn Mordopfern der Terrorgruppe "Nationalsozialistischer Untergrund" (NSU) stammten aus der Türkei. Ein weiteres Opfer war griechischer Herkunft. Die türkische Tageszeitung "Sabah" hatte in Karlsruhe gegen die Platzvergabe geklagt.

Insgesamt gibt es im Schwurgerichtssaal 101 nur gut 100 Plätze für die Öffentlichkeit. Wie die Platzvergabe konkret geschehen soll, hatten die Verfassungsrichter offen gelassen und nur angeordnet, "eine angemessene Zahl von Sitzplätzen an Vertreter von ausländischen Medien mit besonderem Bezug zu den Opfern der angeklagten Straftaten zu vergeben". Es wird davon ausgegangen, dass 50 davon auch in dem neuen Akkreditierungsverfahren für die Medien reserviert werden. Details dazu sind noch nicht bekannt.

Eine Videoübertragung in einen anderen Gerichtssaal war schon diskutiert worden, bisher hatte der Vorsitzende Richter Manfred Götzl dies immer unter Hinweis auf Paragraph 169 des Gerichtsverfassungsgesetzes abgelehnt, das "Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts" für unzulässig erklärt. Allerdings gibt es verschiedene Rechtsauffassungen darüber, ob eine Übertragung in einen anderen Raum ohne jede Aufzeichnung ein möglicher Revisionsgrund sein könnte oder nicht.

Quelle: ntv.de, sba/dpa

Newsletter
Ich möchte gerne Nachrichten und redaktionelle Artikel von der n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH per E-Mail erhalten.
Nicht mehr anzeigen