Politik

Sicherungsverwahrung bestätigt Sexualtäter bleibt hinter Gittern

Die in Deutschland praktizierte rückwirkende Verlängerung der Sicherungsverwahrung verstößt laut europäischem Recht gegen die Menschenrechte. Im Einzelfall wiegt das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit aber doch schwerer.

Bei manchen Tätern ist der Rückfall vorhersehbar.

Bei manchen Tätern ist der Rückfall vorhersehbar.

(Foto: dpa)

Ein wegen zahlreicher schwerer Sexualstraftaten vorbestrafter Mann bleibt vorerst weiter in . Das entschied das Bundesverfassungsgericht. Die Richter lehnten den Antrag des Mannes auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab, durch die er freigekommen wäre.

Bis zur endgültigen Entscheidung des Falles wiege das "Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit" schwerer als das Interesse des Klägers an sofortiger Freiheit, begründete das Gericht seine Entscheidung. Die Verfassungshüter verwiesen dazu auf zwei Gutachten, wonach der Mann in Freiheit "mit hoher Wahrscheinlichkeit" wieder schwere Sexualstraftaten wie den sexuellen  von Kindern und Vergewaltigung begehen würde. (AZ: 2 BvR 571/10)

Die Rechtsfragen, die das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Sicherungsverwahrung aufgeworfen hätten, seien zunächst im Hauptsacheverfahren zu klären, teilte das Gericht mit. Die Beratungen über die rückwirkende Sicherungsverwahrung werden nach Angaben einer Gerichtssprecherin im Herbst erwartet.

Sicherungsverwahrung nachträglich angeordnet

Der Beschwerdeführer hatte Verfassungsbeschwerde gegen seine Sicherungsverwahrung eingelegt. Das Landgericht Baden-Baden hatte im August 2009 diese Maßnahme nachträglich für den damals 61-Jährigen angeordnet. Er war wegen versuchter Vergewaltigung und Mordes verurteilt worden.

Der Straftäter hatte sich mit seiner Klage und dem Eilantrag auf ein seit Mai rechtskräftiges Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg berufen. Darin war Deutschland wegen der nachträglichen Verlängerung der Sicherungsverwahrung eines anderen Gewaltverbrechers verurteilt worden. Die dortigen Richter erklärten die Sicherungsverwahrung in einem normalen Gefängnis zu einer "Strafe". Eine nachträgliche Verlängerung dieser Verwahrung sei wegen des Verbots rückwirkender Strafen aber unzulässig. Der Sexualmörder musste deshalb am 12. Mai aus dem Gefängnis entlassen werden.

Das Bundesverfassungsgericht will nun anhand des aktuellen und weiterer Fälle prüfen, ob dieses Straßburger Urteil nur für die rückwirkende Verlängerung von Sicherungsverwahrung für bundesweit etwa 70 Fälle bindend ist, oder ob sie auch Auswirkungen auf 130 weitere indirekt Betroffene hat.

Quelle: ntv.de, dpa/AFP

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