Ungleichbehandlung bei Rente Wer gekündigt wurde, hat den Nachteil
09.07.2014, 09:48 UhrEin Detail im Gesetz zur Rente mit 63 könnte juristische Probleme bereiten. Gutachter sehen eine ungleiche Behandlung von Menschen, die nach Kündigung oder Insolvenz arbeitslos wurden. Für die Betroffenen macht das einen großen Unterschied.

Gutachter rechnen damit, dass ein Anrechnungsdetail der Rente mit 63 zuerst vor den Sozialgerichten und dann vor dem Bundesverfassungsgericht landen wird.
(Foto: imago/Christian Ohde)
Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags bezweifelt die Verfassungsgemäßheit eines Anrechnungsdetails der seit Juli geltenden Rente mit 63. Dabei geht es um die Frage, wann Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten beiden Jahren vor Eintritt in die Rente für die nötigen 45 Beitragsjahre anzuerkennen sind. Nach einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers ist dies laut Gesetz der Fall - nach betriebsbedingten Kündigungen nicht.
Dies dürfte "wohl gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3, Abs. 1 GG verstoßen", heißt es in der Rechtsbewertung, über die die "Süddeutsche Zeitung" berichtet. Die Gutachter haben deshalb "schwerwiegende Bedenken".
Es sei "nicht nachvollziehbar, dass diejenigen, die aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung ausscheiden und infolgedessen tatsächlich unfreiwillig arbeitslos werden, weniger schutzwürdig sein sollen als diejenigen, die aufgrund einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden", heißt es der Zeitung zufolge weiter.
Der Auftraggeber des Gutachtens, der Grünen-Rentenexperte Markus Kurth, geht laut dem Bericht nun davon aus, dass die Rente ab 63 bald vor Sozialgerichten und später beim Bundesverfassungsgericht landen wird. Für eine Normenkontrollklage beim höchsten Gericht fehlt den Grünen - selbst bei Zustimmung der Linken - die nötige Stimmenzahl.
Quelle: ntv.de, nsc/dpa