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Heckspoiler abgerissen BGH: Waschanlage haftet für Schaden an Auto mit Serienausstattung

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Der Waschanlagenbetreiber hat es in der Hand, zu prüfen, welche Autos womöglich nicht in seine Anlage passen.

Der Waschanlagenbetreiber hat es in der Hand, zu prüfen, welche Autos womöglich nicht in seine Anlage passen.

(Foto: IMAGO/CHROMORANGE)

Wer sein Auto auf Vordermann gebracht haben möchte, nutzt dazu gerne eine Waschanlage. Doch wenn es dumm läuft, nimmt der Wagen Schaden. Mitunter auch nur, weil die Anlage mit dem Fahrzeugmodell schlicht inkompatibel ist. Der BGH hat zu derartigen Fällen eine klare Meinung.

Wird ein serienmäßig ausgestattetes Auto in einer Waschanlage beschädigt, haftet nach einem neuen Urteil am Bundesgerichtshof (BGH) der Betreiber der Waschanlage für den Schaden. "Der Kunde konnte berechtigt darauf vertrauen, dass sein Fahrzeug unbeschädigt aus dem Waschvorgang hervorgehen würde", sagte der Vorsitzende Richter Rüdiger Pamp bei der Urteilsverkündung in Karlsruhe (Az.: VII ZR 39/24).

Der Kläger war im Juli 2021 mit seinem zuvor unbeschädigten SUV in die Waschanlage gefahren. Während des Waschvorgangs riss plötzlich der Heckspoiler ab, das Auto wurde beschädigt. Der Mann verklagte die Waschanlage auf Schadenersatz von etwa 3200 Euro.

Haftung trotz Warnhinweisen

Das Besondere an dem Fall aus Nordrhein-Westfalen war, dass die Waschanlage ordnungsgemäß funktionierte - Fahrzeug und Anlage waren schlicht nicht kompatibel, wie ein Sachverständiger feststellte. Der Betreiber hatte ein Schild mit Warnhinweisen für nicht zur Serienausstattung gehörende Teile aufgehängt und warnte auf einem Zettel auch, dass er nicht für Anbauteile und Heckspoiler hafte.

Das Landgericht Münster sah keine Pflichtverletzung bei ihm und wies die Klage des Autofahrers ab. Dieses Urteil hob der BGH nun jedoch auf und sprach dem Autofahrer das Geld zu. Das Risiko für Schäden an einem marktgängigen Auto mit normaler Serienausstattung trägt demnach die Waschanlage.

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Deren Betreiber habe es in der Hand, zu prüfen, welche Autos womöglich nicht in seine Anlage passen. Der Kunde könne das jedoch nicht wissen. Die vom Betreiber aufgehängten Warnhinweise genügten dem BGH zufolge nicht, um ihn von der Haftung auszuschließen.

Der Heckspoiler habe zur Serienausstattung gehört, sagte Pamp. Der unter dem Schild hängende Zettel, mit dem der Betreiber eine Haftung für Heckspoiler ausschließen wollte, reicht auch nicht aus, damit der Betreiber nicht haftet. Für Autofahrer werde nicht klar, dass auch serienmäßig verbaute Heckspoiler für die Anlage ein Problem sein könnten.

Quelle: ntv.de, awi/AFP

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