Geld vom Ex Bei Unwahrheit gibts keinen Unterhalt
16.10.2017, 19:56 Uhr
Nach einer Trennung wird mitunter Unterhalt fällig.
(Foto: dpa)
Trennen sich Ehepaare, kann derjenige mit dem geringeren Einkommen grundsätzlich finanzielle Unterstützung vom anderen fordern. Allerdings nur dann, wenn er bei den eigenen Einkünften auch bei der Wahrheit bleibt.
Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes werden von 1000 Ehen spätestens nach 25 Jahren 393 wieder geschieden. Doch vor der Scheidung kommt das Trennungsjahr. Und in dieser Zeit kann der Ehegatte, der weniger verdient, von seinem Noch-Ehe-Partner finanzielle Unterstützung fordern. Damit soll verhindert werden, dass der finanziell Schwächere in ein wirtschaftliches Loch fällt. Im Streitfall hat das Familiengericht über etwaige Ansprüche zu entscheiden.
Doch solch ein Verfahren setzt voraus, dass die Ex-Partner korrekte Angaben zu ihrer aktuellen wirtschaftlichen Lage machen. Ist dem nicht so, kann das Gericht auch einem eigentlich Berechtigten Unterhalt versagen, wenn er im Prozess nicht die Wahrheit sagt und zum Beispiel eigenes Einkommen verschweigt. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg entschieden (Az.: 3 UF 92/17).
In dem verhandelten Fall hatte die Ehefrau nach der Trennung einen Minijob angenommen, verschwieg dies aber in dem entsprechenden Verfahren, bei dem sie Trennungsunterhalt von ihrem Mann forderte. Auf den Hinweis des Gerichts, dass nicht plausibel sei, wovon sie lebe, erklärte sie, Verwandte würden ihr Geld leihen, das sie aber zurückzahlen müsse.
Der Noch-Ehemann hatte allerdings davon erfahren, dass seine Frau einer Arbeit nachging und wies im Prozess darauf hin. Er konnte sogar eine Zeugin benennen. Die Ehefrau musste daraufhin ihre Angaben korrigieren.
Diese Unwahrheit war für das OLG Grund genug, einen Anspruch der eigentlich unterhaltsberechtigten Frau zu verneinen. Denn vor Gericht ist jeder zur Wahrheit verpflichtet. Hinzu kommt, dass das unterhaltsrechtliche Verhältnis zwischen Eheleuten in besonderem Maße durch die Grundsätze von Treu und Glauben beherrscht sei. Eine Inanspruchnahme des Mannes trotz der falschen Angabe wäre daher grob unbillig. Zudem könne von der Frau erwartet werden, dass sie ihre Teilzeitbeschäftigung ausdehnt und für ihren eignen Lebensunterhalt sorgt, befand das Gericht .
Quelle: ntv.de, awi