Corona-Beschränkungen Das gilt im Lockdown für Autofahrer
20.01.2021, 16:09 Uhr
So ist's richtig, oder?
(Foto: imago images/HMB-Media)
Beim Einkaufen und im öffentlichen Nahverkehr müssen Gesichtsmasken getragen werden. Gilt dies auch beim Autofahren? Und wer darf eigentlich noch mitfahren? Was man jetzt wissen muss.
Mundschutzpflicht, Mindestabstand und Kontaktbeschränkung: Die aktuell getroffenen Corona-Regeln gelten auch für Autofahrer. Wie diese genau aussehen, erklärt der ADAC.
So ist das Autofahren zwar grundsätzlich erlaubt, Ausflugsfahrten jedoch örtlich untersagt. Auch auf die jeweils geltenden Ausgangssperren müssen Autofahrer achten, so der Verkehrsclub. Im Auto selbst gelten die gleichen Regeln wie im privaten Umfeld: Mitfahren dürfen nur Angehörige des eigenen Hausstands und eine weitere, nicht im Haushalt lebende Person.
Wenn möglich, sollte auch im Auto Abstand gewahrt werden - geht das nicht, dann darf man dennoch mit dem erlaubten Personenkreis fahren. Fahrten mit Personen, die nicht zum eigenen Hausstand gehören, sollten dabei auf das Nötigste beschränkt werden. Ab welchem Alter hierbei Kinder als Personen gelten, ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt, ergänzen die Verkehrsexperten.
Mundschutz ratsam, aber nicht vorgeschrieben
Mit dem erlaubten Personenkreis darf gemeinsam im Auto gefahren werden, auch dann, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Der Mindestabstand sollte dennoch wo immer möglich eingehalten werden. Es wird empfohlen, gemeinsame Autofahrten mit Personen außerhalb der Familie und Angehörigen des eigenen Hausstands auf das Nötigste zu beschränken. Das Tragen eines Mundschutzes ist bei Fahrten mit einer haushaltsfremden Person ratsam, aber nicht vorgeschrieben.
Wer eine Maske trägt, muss dafür sorgen, dass sein Gesicht erkennbar bleibt, sonst kann ein Bußgeld drohen. Denn wer sein Gesicht am Steuer des Autos unkenntlich macht, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 60 Euro rechnen. Müssen doch Augen, Mund und Nase hinter dem Steuer frei bleiben. Das sogenannte Maskierungsverbot ist seit 2017 in Paragraf 23, Absatz 4 der Straßenverkehrsordnung geregelt. Demnach sind unter anderem auch Karnevalsmasken, Schleier, Burka, Schutzmasken oder auch ein über den Mund gezogener Schal untersagt.
Eine Maskenpflicht (FFP2- oder medizinische Maske) gilt wiederum beim Tanken, schon beim Aussteigen muss diese getragen werden. Und auch wenn es praktisch scheint: Die Maske nach dem Tragen nicht am Rückspiegel aufhängen, da dies die Sicht einschränkt. Besser sei es, die Maske mit der Innenseite nach oben in eine Plastikschale zu legen, die man dann zu Hause ausspült.
Werkstätten, Waschanlagen und Prüfstationen sind aktuell nicht vom Lockdown betroffen. Autofahrer sollten aber einen Termin vereinbaren und nicht spontan zur Prüforganisation fahren, empfiehlt der ADAC.
Quelle: ntv.de, awi/dpa