Ratgeber

Wege in Wohnung nicht versichert Eingeschränkter Unfallschutz im Homeoffice

Grundsätzlich gilt: Arbeitsunfälle sind die Unfälle, die versicherten Personen infolge der versicherten Tätigkeit erleiden. Und auch Wegeunfälle umfasst der Versicherungsschutz. Doch wie ist das, wenn der Mitarbeiter von zu Hause aus arbeitet?

Für den heimischen Arbeitsplatz gibt es keinerlei betriebliche Zwänge - aber auch weniger Versicherungsschutz.

Für den heimischen Arbeitsplatz gibt es keinerlei betriebliche Zwänge - aber auch weniger Versicherungsschutz.

(Foto: imago/Westend61)

Für die Heimarbeit gilt nur ein eingeschränkter Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Wege innerhalb der Wohnung, etwa zur Toilette oder zum Essen und Trinken, sind bei Arbeitnehmern mit Heimarbeitsplatz nicht versichert, wie am Dienstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. (Az: B 2 U 5/15 R)

Es wies damit eine Mitarbeiterin des Landesbetriebs Mobilität in Rheinland-Pfalz ab. Sie hat ein Homeoffice im Dachgeschoss ihres Hauses. Die Betriebsmittel in ihrem Arbeitszimmer stellt das Land zur Verfügung.

Die Frau hat Asthma und eine Lungenkrankheit und muss deshalb viel trinken. Als sie sich an einem Arbeitstag im September 2012 aus der Küche im Erdgeschoss neues Wasser holen wollte, stürzte sie auf der Treppe und brach sich den linken Fuß.

In einem Betrieb sind der Aufenthalt auf der Toilette oder das Essen und Trinken in der Kantine nicht unfallversichert, der Weg dorthin aber schon. Im Fall des Heimarbeitsplatzes erkannte die Unfallkasse Rheinland-Pfalz den Sturz auf dem Weg in die Küche dagegen nicht als Arbeitsunfall an - zu Recht, wie nun das BSG entschied.

Zur Begründung verwiesen die Kasseler Richter auf deutliche Unterschiede zum betrieblichen Arbeitsplatz. Dort sei die Nahrungsaufnahme in der Regel in betriebliche Abläufe eingebunden. Die Arbeitgeber seien auch für die Gestaltung und Sicherheit der Wege verantwortlich, die Berufsgenossenschaften könnten entsprechende Auflagen machen.

Für den heimischen Arbeitsplatz dagegen habe es jedenfalls hier keinerlei betriebliche Zwänge gegeben, etwa Vorgaben zu den Pausen. Zudem werde die Wohnung von der Arbeitnehmerin selbst gestaltet. Auch die Berufsgenossenschaft habe darauf keinerlei Einfluss und könne beispielsweise nicht anordnen, schwarz-gelbe Signalbänder an den Treppenabsätzen anzubringen.

Nach bisheriger Rechtsprechung kann allerdings der erstmalige Weg am Morgen zum Arbeitszimmer unfallversichert sein. Ob der BSG-Unfallsenat daran festhält, ließ er ausdrücklich offen.

Quelle: ntv.de, awi/AFP

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