Der Sommer ist da Gilt die Kleiderordnung auch bei Hitze?
20.06.2017, 13:45 Uhr
Wer nicht als Bademeister arbeitet, sollte diese Fußbekleidung im Sommer überdenken.
(Foto: dpa-tmn)
Mist, der Sommer ist da und die Bikini-Figur ist irgendwie im letzten Urlaub geblieben? Macht nichts, denn Arbeitnehmer sollten sich auch bei warmen Temperaturen an den Dresscode des Betriebes halten.
Gilt am Arbeitsplatz eine Kleiderordnung, müssen Arbeitnehmer sie auch bei Hitze beachten. Wer sich nicht daran hält, wird wohl zu einem Gespräch mit dem Chef gebeten. Mit ernsthaften Konsequenzen müssen Arbeitnehmer bei einem Dresscode-Verstoß in der Regel aber nicht rechnen. Dennoch kann der Chef seine Angestellten auffordern, nach Hause zu gehen und sich dort umzuziehen, wenn er die Kleidung für unangemessen hält. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin.
Was genau unangemessen ist, ist von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich. Viele Kleiderordnungen sehen aber von vornherein Lockerungen bei Hitze vor: So dürfen Angestellte einiger Banken ab einer bestimmten Temperatur den oberen Hemdknopf offen lassen. Viele Arbeitgeber stellen ihren Mitarbeitern mittlerweile Wasser im Büro zur Verfügung. Dazu sind sie aber nicht verpflichtet - auch nicht bei extremer Hitze.
Allzu freizügige und lässige Kleidung ist in vielen deutschen Büros trotz tropischer Hitze tabu. Doch auf Krawatten, edle Schuhe und langärmlige Hemden bestehen die meisten Chefs bei steigenden Temperaturen nicht ausdrücklich.
Es gibt jedoch auch Ausnahmen, wie die IG Metall weiß. Demnach ist die Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen nicht verhandelbar. Sicherheitsschuhe, Kittel, Helme und Ähnliches sind keine Frage der Temperaturen, sondern der Arbeitssicherheit. Schließlich sind auch stets die Üblichkeiten im Betrieb und der jeweiligen Branche zu beachten.
Kurze Hosen oder Hawaii-Hemden spielen immer wieder eine Rolle bei Kündigungsprozessen. So wollte ein Transportunternehmen einem Geldfahrer kündigen, weil er beim Ausfahren Shorts getragen hatte. Für die Kündigung reichte es jedoch nicht: Da der Mann nicht als Mitarbeiter des Unternehmens erkennbar sei, sei ein "negativer Eindruck" auf Kunden nicht zwingend. (Arbeitsgericht Mannheim, Az.: 7 Ca 222/88)
Ebenso wenig reicht der allgemeine Vorwurf einer "urlaubsmäßigen" Aufmachung für eine Kündigung. Wer zum Mittel der Kündigung greifen will, muss nach Ansicht der Richter sehr genau auflisten, welche stilistischen Fehlgriffe den Mitarbeiter untragbar erscheinen lassen. (Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Az.: 9 Ca 1687/01)
Dennoch sollten Arbeitnehmer, um Ärger zu vermeiden, auf die Gepflogenheiten im Unternehmen achten und in Zweifelsfällen mit dem Arbeitgeber absprechen, was für ihn akzeptabel ist.
Quelle: ntv.de, awi/dpa