Ratgeber

Toby vor Gericht Hund darf trotz Haltungsverbots bleiben

Mischling Toby soll raus aus der Wohnung. Das Tier soll das Treppenhaus verschmutzt und zerkratzt haben. Zudem wurde der Hund gehalten, obwohl dafür eine Genehmigung des Vermieters hätte eingeholt werden müssen. Was aber egal ist.

Hund Toby darf bleiben.

Hund Toby darf bleiben.

(Foto: dpa)

Obwohl im Mietvertrag geregelt ist, dass für jede Tierhaltung, insbesondere für Hunde und Katzen, eine vorherige Genehmigung des Vermieters eingeholt werden muss und in einer Eigentümerversammlung zusätzlich ein generelles Haltungsverbot beschlossenes wurde, sind diese Regelungen gegenüber dem Mieter unwirksam. Dies hat das Amtsgerecht (AG) Hannover entschieden (Az.: 541 C 3858/15).

Gestritten haben sich in dem verhandelten Fall Mieter und Vermieter einer Wohnung, die in einer Eigentumsanlage liegt. Der Mietvertrag wurde 2014 geschlossen. Im Rahmen einer zuvor erteilten Selbstauskunft teilten die Mieterin mit, dass Haustiere nicht vorhanden seien. Im Mietvertrag ist geregelt, dass für jede Tierhaltung, insbesondere für Hunde und Katzen, eine vorherige Genehmigung des Vermieters eingeholt werden muss. Bereits am 2006 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft beschlossen, die Tierhaltung bei Neuvermietungen zu untersagen.

Doch mittlerweile lebt der etwa 50 Zentimeter hohe Mischlingshund "Toby" in der Wohnung. Die Mieter klagten auf Zustimmung zur Haltung des Mischlingshundes in der Wohnung, nachdem der Vermieter darauf bestanden hatte , dass Toby weg muss. Demnach fühlten sich andere Bewohner des Hauses durch das Tier gestört. Der Hund belle und werde unangeleint im Treppenhaus geführt. Er verschmutze den Hausflur und zerkratze die Treppenstufen, so der Vorwurf.

Die Klage der Hundebesitzerin hatte Erfolg. Demnach ist der Beschluss der Eigentümerversammlung des Hauses zum Verbot des Haltens von Hunden und Katzen gegenüber Mietern unwirksam. Eine derartige Verabredung gelte nur zwischen den jeweiligen Wohnungseigentümern. Aus diesem Grunde regele sich die Haltung eines Hundes nach den allgemeinen Regeln des Mietvertragsrechtes. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20. März 2013 (VIII ZR 168/12) ist ein generelles Haltungsverbot von Katzen und Hunden unzulässig, es sei jeweils auf den Einzelfall und die damit verbundenen besonderen Interessenlagen abzustellen.

Im Falle "Toby" befand das Gericht, dass die Vierzimmerwohnung (97 Quadratmeter) groß genug zur Haltung eines Hundes sei. Zudem sei eine unangemessene Belästigung der Hausgemeinschaft in Form von Lärm und Schmutz der Hausgemeinschaft nach umfassender Beweisaufnahme nicht festzustellen. Zwar habe es anfänglich leichtere Beeinträchtigungen durch "Toby" gegeben, diese hätten sich aber mittlerweile positiv verändert, so dass das Recht zur Hundehaltung besteht.

Quelle: ntv.de, awi

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