Ratgeber

Hartz-IV-Streit Keine Milch, mehr Geld?

Nahrungsmittelunverträglichkeiten machen zwischen Arm und Reich keinen Unterschied. Ob die Unverträglichkeit von Milchzucker bei einem Hartz-IV-Empfänger einen höheren Regelsatz für Lebensmittel rechtfertigt, muss ein Gericht entscheiden.

Milch ist ein wichtiger Kalziumlieferant. Daher gilt bei Verdacht auf Laktose-Intoleranz: Nicht einfach darauf verzichten, sondern den Rat eines Arztes einholen.

Milch ist ein wichtiger Kalziumlieferant. Daher gilt bei Verdacht auf Laktose-Intoleranz: Nicht einfach darauf verzichten, sondern den Rat eines Arztes einholen.

(Foto: dpa-tmn)

Auch wenn ein Hartz-IV-Empfänger unter Laktoseintoleranz leidet, hat er keinen Anspruch auf höhere Leistungen, da eine darauf besonders ausgerichtete Ernährung keine höheren Kosten verursacht. Dies hat das Sozialgericht (SG) Darmstadt entschieden (Az.: S 20 AS 331/14).

In dem verhandelten Fall bezieht ein 54-Jähriger seit 2008 Hartz-IV-Leistungen. Im August 2013 beantragte er zusätzliche Leistungen für laktosefreie Kost. Hierzu legte er ein Schreiben seines Hausarztes vor, wonach bei ihm eine Laktoseintoleranz bestehe.

Das zuständige Jobcenter lehnte den Antrag allerdings mit der Begründung ab, dass es bei dieser weitverbreiteten Lebensmittelunverträglichkeit genüge, milchzuckerhaltige Kost zu meiden. Dies sei nicht mit besonderen Kosten verbunden. Zumal mittlerweile in vielen Discountern günstige laktosefreie Produkte angeboten würden. Ein Mehrbedarf an Leistungen könne nur anerkannt werden, wenn der Hilfeempfänger unter einem massiven Untergewicht leide und bei der Ernährungsumstellung ein Gewichtsverlust ausgeglichen werden müsse. Dagegen wehrte sich der Mann mit einer Klage.

Ohne Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts stellt die Laktoseintoleranz zwar eine Erkrankung dar. Die notwendige Krankenkost sei aber im Vergleich zur üblichen Ernährung nicht kostenaufwändiger. Nach dem aktuellen Stand der Ernährungswissenschaft erfordere die Laktoseintoleranz regelmäßig nur das Weglassen bestimmter Lebensmittel, die nicht vertragen werden. In geringen Mengen verursache Laktose meist keine Beschwerden. Daher könne auch der Kalziumbedarf in der Regel durch Milchprodukte gedeckt werden, die nur sehr geringe Mengen an Laktose enthalten.

Deshalb sei aus gesundheitlichen Gründen kein Verzehr spezieller laktosefreier Produkte nötig. Nur in Ausnahmefällen gelte etwas anderes, etwa im Fall einer besonders schweren Laktoseintoleranz, bei der gar keine Milchzucker vertragen werde. Ein solcher Ausnahmefall liege bei dem Kläger aber nicht vor. Wenn der Mann nicht aus gesundheitlichen, sondern aus persönlichen Gründen bestimmte Produkte – wie etwa laktosefreie Schokolade – verzehren wolle, habe er deswegen keinen Anspruch auf höhere Leistungen.

Quelle: ntv.de, awi

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