Ex hat neuen Partner Muss man weiter Unterhalt zahlen?
07.04.2017, 10:33 Uhr
Wenn die Ex-Gattin wieder in festen Händen ist, liegt die Frage nach den Unterhaltsverpflichtungen nahe.
(Foto: imago stock&people)
Die Ex-Frau ist offenbar mit einer neuen Liebe glücklich, der verflossene Gatte grämt sich. Dabei sollte er eigentlich froh sein. Denn wenn das neue Glück Bestand hat, könnte seine Unterhaltspflicht erlöschen.
Die Ex hat einen neuen Freund? Da wird der geschiedene Mann womöglich hellhörig. Nicht unbedingt aus Eifersucht. Vielleicht spielen auch finanzielle Hintergedanken eine Rolle. Denn wenn aus der Sache etwas Ernsteres wird, könnte das die bisherigen Unterhaltsverpflichtungen in Frage stellen. Man braucht die frühere Gattin – oder auch den früheren Gatten – schließlich nicht unbedingt bis zum Sankt Nimmerleinstag zu unterstützen. Aber wann genau ist das Recht auf nachehelichen Unterhalt verwirkt? Müssen die Neu-Verliebten erst heiraten, oder reicht es schon, wenn sich der oder die Ex regelmäßig mit einem festen Partner trifft? Und müsste man die Zahlungen wieder aufnehmen, wenn die neue Beziehung doch wieder in die Brüche gehen sollte?
Die Zeiten, in denen sich Ex-Partner nach ein paar Jahren Ehe mit dem Unterhalt ein lebenslanges Auskommen sichern konnten, sind ohnehin vorbei. Inzwischen hat der Gesetzgeber die Eigenverantwortlichkeit in den Vordergrund gerückt: Nach der Ehe soll jeder für sich selbst sorgen. Seit der letzten Unterhaltsreform 2013 kommt es dabei aber wieder mehr auf den Einzelfall an. Das Gesetz spricht in diesem Zusammenhang von "Billigkeit".
Einer Ehefrau, die sich 25 Jahre lang um die Kindererziehung gekümmert hat, wird es mit Mitte 50 kaum zumutbar sein, nach einer Umschulung wieder ins Berufsleben einzusteigen. Einer 30-Jährigen mit einem zwei Jahre alten Kind dagegen schon. Sie muss spätestens nach dem dritten Geburtstag wieder anfangen, zu arbeiten. Für den Anfang reicht eine Teilzeitstelle, früher oder später muss sie ihren Lebensunterhalt aber wieder komplett selbst bestreiten.
Wann ist eine Lebensgemeinschaft "verfestigt"?
Wenn die 30-Jährige nach der Scheidung mit einem neuen Partner zusammenkommt, wird die Unterhaltsfrage also kein großes Problem sein. Sie erhält ohnehin nur auf absehbare Zeit Geld von ihrem Ex. Und der kann natürlich nicht sofort die vereinbarten Zahlungen einstellen, sobald die Verflossene wieder einen Freund hat. Der Unterhalt steht erst dann in Zweifel, wenn es sich bei der neuen Beziehung um eine "verfestigte Lebensgemeinschaft" handelt. Aber wann ist das der Fall?
Im Einzelfall entscheiden das die Gerichte, denn fixe Regelungen gibt es zu dem Thema nicht. Aber dafür einige Urteile, die als Orientierung dienen können. Klar ist: Bei einer neuen Hochzeit ist der Unterhaltsanspruch weg, und das unwiederbringlich. Wer Geld vom Ex-Partner bekommt, wird es sich folglich sehr genau überlegen, ob er ein weiteres Mal den Bund fürs Leben schließt.
Eine eheähnliche Gemeinschaft kann freilich auch ohne Trauschein bestehen. Wenn der Unterhaltsberechtigte mit dem neuen Freund oder der neuen Freundin zusammenzieht, ist das schon ein recht sicheres Zeichen. Das heißt aber nicht, dass man sofort nach dem Umzug den Unterhalt streichen dürfte. Erst wenn die Wohn- und Lebensgemeinschaft zwei Jahre anhält, kommt das infrage, vorher können die Zahlungen allenfalls gekürzt werden. Betreuungsunterhalt muss aber gegebenenfalls auch weiterhin fließen.
Eine Ausnahme von der 2-Jahres-Faustregel: War der neue Lebenspartner der Anlass der Trennung, kann der Unterhalt auch schneller wegfallen. Zieht die Ex aus dem gemeinsamen Haushalt aus und direkt beim neuen Partner ein, kann sie aber trotzdem noch ein Jahr Anspruch auf Unterhalt haben, hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden (Az.: 13 UF 155/11).
Partner ja, Zusammenziehen nein
Ein anderes Problem: Der frühere Gatte hat eine neue Freundin. Er verbringt seine Freizeit mit ihr, fährt mit ihr in den Urlaub und auf Familienfeiern, er übernachtet bei ihr. Zusammenziehen oder gar heiraten wollen die beiden aber nicht. Kann die unterhaltspflichtige Ex-Frau irgendwann die Reißleine ziehen? Sie kann, allerdings braucht sie Geduld, wie das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem ähnlichen Fall entschieden hat. Solange das neue Paar nicht heiratet und nicht zusammenzieht, bedarf es demnach weiterer Indizien der persönlichen und wirtschaftlichen Verflechtung. Bekommt das neue Paar beispielsweise ein gemeinsames Kind, könnte das die Unterhaltspflichten in Frage stellen. Ansonsten ist das Ganze eine Frage der Zeit. Wenn die beiden als Paar in der Öffentlichkeit auftreten, aber getrennt leben und wirtschaften, gilt die Partnerschaft laut OLG erst nach fünf Jahren als verfestigt.
Umgekehrt können Unterhaltsempfänger aber auch schon deutlich früher ihre Ansprüche verwirken, wenn sie unterstreichen, dass sie es mit ihrer neuen Beziehung ernst meinen. Ein Paradebeispiel ist die Anschaffung einer gemeinsamen Immobilie. Wer mit der neuen Liebe ins Eigenheim zieht, will dort vermutlich auch längerfristig bleiben. Dann kann der Unterhalt auch schon deutlich früher wegfallen als erst nach zwei Jahren.
Wenig Hoffnung für den Unterhaltspflichtigen gibt es dagegen, wenn sich der oder die Ex in den neuen Partnerschaften wenig bindungsfreudig zeigt. Solange keine post-eheliche Beziehung die Mindestdauer von zwei Jahren erreicht, ist der Anspruch auch nicht verwirkt. Anders sieht es nur aus, wenn aus einer der Liebschaften ein Kind hervorgeht. Dann ist der oder die Ex womöglich schneller aus dem Schneider.
Quelle: ntv.de, Von Isabell Noé