Unseriöser Ebay-Bieter Verkäufer darf Auktion nicht abbrechen
23.09.2015, 20:29 UhrWer Ebay-Auktionen vorzeitig löscht, muss dafür schon gute Gründe haben, sonst kann der Höchstbietende Schadensersatz verlangen. Dass es der potenzielle Käufer mit seinem Gebot womöglich gar nicht ernst meint, zählt nicht, so der BGH.

Der Bieter hatte keine weiße Weste, doch gegenüber dem Verkäufer hatte er sich nichts zu Schulden kommen lassen.
(Foto: imago stock&people)
Darf ein Verkäufer eine Ebay-Auktion abbrechen, wenn er Zweifel daran hat, dass der Höchstbietende auch zahlt? Nur im Ausnahmefall, stellt der BGH klar. Dass der potentielle Käufer in den letzten sechs Monaten hunderte Kaufangebote zurückgenommen hat, ist demnach kein zulässiger Grund für ein vorzeitiges Ende. (Az.: VIII ZR 284/14).
Grundsätzlich gilt: Angebote bei Ebay sind verbindlich. Beendet man eine Auktion ohne zulässigen Grund, kommt automatisch ein Vertrag mit dem Höchstbietenden zustande, man muss also an ihn verkaufen. Weigert man sich, kann der Bieter für den entgangenen Kauf Schadensersatz verlangen. So war es auch in diesem Fall. Zur Versteigerung stand ein Jugendstil-Gussheizkörper. Der Verkäufer hatte das historische Bauteil zu einem Startpreis von einem Euro auf Ebay eingestellt. Drei Tage später stoppte er die Auktion und ließ alle Angebote streichen. Zu diesem Zeitpunkt lag das Höchstgebot bei 112 Euro.
Der Bieter verlangte die Herausgabe des Heizkörpers, doch der Aufforderung kam der Verkäufer nicht nach. Das antike Stück sei zwischenzeitlich zerstört worden. Doch das wollte der spätere Kläger nicht glauben. Daraufhin änderte der Verkäufer seine Argumentation. Er habe erfahren, dass der Kläger zusammen mit seinem Bruder in letzter Zeit insgesamt 370 Kaufangebote auf Ebay zurückgenommen hätte. Angesichts dieses Verhaltens sei er berechtigt gewesen, sein Angebot zu streichen.
Der leer ausgegangene Bieter verklagte den Mann daraufhin auf 3888 Euro Schadensersatz. Er habe den Heizkörper für 4000 Euro verkaufen können und der Gewinn sei ihm nun entgangen. In den Vorinstanzen kam er damit aber nicht durch. Wegen der zahlreichen Angebotsrücknahmen gebe es objektive Anhaltspunkte für die "Unseriösität" des Klägers, fand das Landgericht.
Verdacht auf Unseriösität ist kein Grund
Doch der BGH sah das anders. Zwar könne ein Verkäufer sein Angebot zurückziehen, um zu verhindern, dass ein Vertrag mit einem bestimmten Interessenten abgeschlossen wird. Doch dafür müssten schon "gewichtige Umstände" vorliegen. Dass der Bieter in der Vergangenheit viele Auktionen platzen ließ, sei kein Grund. Daraus habe der Verkäufer nicht ableiten können, dass der Bieter auch in seinem Fall nicht zahle. Und selbst wenn, würde ihm dadurch kein Schaden entstehen. Schließlich müsse er keine Ware liefern, solange das Geld nicht da sei.
Der BGH hat den Fall nun an das Landgericht zurückverwiesen. Das muss nun prüfen, ob der Heizkörper tatsächlich nach Auktionsbeginn unverschuldet zerstört worden ist. Dann hätte der Verkäufer nämlich das Recht gehabt, sein Angebot zu streichen.
Quelle: ntv.de, ino