Ratgeber

Straße saniertWas Anwohner zahlen müssen

19.10.2010, 08:00 Uhr
imageAlexander Klement

Viele Grundstückseigentümer ahnen Böses, wenn in der Straße plötzlich die Bagger anrücken und den Straßenbelag austauschen. Meist kommt nur wenig Freude über die schönere Zufahrt auf, denn einen Teil der Zeche müssen die Eigentümer selbst zahlen.

Für Hausbesitzer ist es ein Graus. Bereits beim Bau der eigenen vier Wände fallen hohe Kosten für die Erschließung des Grundstücks an. Doch damit ist es nicht bis in alle Ewigkeiten getan. Irgendwann werden mal die Straßenlaternen erneuert oder die Straße wird saniert. Dann werden die Grundstückseigentümer ein weiteres Mal zur Kasse gebeten.

Schuld daran ist das Baugesetzbuch (§ 154). Dort heißt es: "Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwertes seines Grundstücks entspricht." Das Gesetz verpflichtet in der Regel Städte und Gemeinden in Sanierungsgebieten Ausgleichsbeträge zu erheben. Der Gesetzgeber geht dabei davon aus, dass durch die Sanierungsmaßnahmen sich der Wert der anliegenden Grundstücke erhöht. Dieser Wertzuwachs wird über den Ausgleichsbetrag vom Grundstücksbesitzer gefordert.

Nichterhebung möglich

In einigen Bundesländern haben die Städte und Gemeinden die Möglichkeit, die Bürger von ihren Anteilen zu befreien. Meist sind dafür aber recht enge Grenzen gesetzt, so dass es diese Möglichkeit nur in schuldenfreien Städten und Gemeinden gibt oder wo der rechnerische Pro-Kopf-Schuldenstand einen gewissen Betrag nicht übersteigt.

Wird eine Sanierungsmaßnahme durchgeführt und dafür ein Ausgleichsbetrag erhoben, kann man sich dagegen in der Regel nicht wehren. Zwar kann man gegen den Bescheid Widerspruch einlegen und gegen den Widerspruchsbescheid vor dem Verwaltungsgericht klagen, doch gegen die eigentliche Tatsache, dass der Ausgleichsbetrag erhoben wird, ist man machtlos. Die Verwaltungsgerichte entscheiden in den Verfahren oft lediglich nur, ob die Höhe des Zugewinns richtig berechnet wurde oder ob die Beiträge fristgerecht erhoben wurden. Die Kommune hat nach Abschluss der Sanierungsmaßnahme drei Jahre Zeit, die Bescheide zu versenden. Die Frist läuft ab Jahresbeginn des Jahres, das auf den Abschluss der Maßnahme folgt.

Hohes Prozesskostenrisiko

Bevor man vor Gericht zieht, sollte man kompetenten Rechtsrat einholen – und am besten rechtsschutzversichert sein, denn da der Streitwert nach der Höhe des Ausgleichsbetrages angesetzt wird, kann das Prozesskostenrisiko für den Eigentümer recht hoch sein. Das heißt nicht, dass man vor Gericht keine Chance hat. Es hat bereits mehrere Gerichtsurteile gegeben, die eine Erhöhung des Bodenwertes nicht feststellen konnten und daher die Erhebung eines Ausgleichsbetrages in Zweifel gezogen haben.

Während sich die Kommunen mit dem Versand der Bescheide jahrelang Zeit lassen können, muss der Grundstückseigentümer innerhalb von einem Monat nach Zustellung den gesamten Betrag zahlen. Eine Stundung oder Verrentung gegen Zinsen kommt nur nach einer Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Betracht. Ist der Kredit einer Bank möglich, muss diese in Anspruch genommen werden.