Ratgeber

Privates am Arbeitsplatz Was darf auf den Schreibtisch?

Puristisch oder mit Privatem dekoriert: Was ist am Arbeitsplatz erlaubt?

Puristisch oder mit Privatem dekoriert: Was ist am Arbeitsplatz erlaubt?

(Foto: imago/Westend61)

Ob gerahmte Bilder der Lieben, vergnügliche Urlaubserinnerungen oder vermeintlich heitere Kaffeetassen: nicht wenige Arbeitnehmer versuchen ihren Berufsalltag durch ein Sammelsurium an privaten Gegenständen auf dem Schreibtisch aufzulockern. Was ist erlaubt?

"Bin bei der Arbeit, nicht auf der Flucht". Über die aufheiternde Wirkung eines derartigen Aufdrucks auf der Kaffeetasse lässt sich streiten. Auch darüber, ob die pummelige Familie des Kollegen tatsächlich dazu geeignet ist, per gerahmter Fotografie auf dem Schreibtisch den Büroalltag der gesamten Belegschaft zu erhellen. Von anderem Nippes, der an einen längst vergangen Urlaub erinnern soll oder der eigenen Büropflanze ganz zu schweigen. Etwas anderes ist die arbeitsrechtliche Bewertung derartiger "Privatisierung" des Arbeitsplatzes.

Auch wenn ein derartiges Aufhübschen gang und gäbe ist und von vielen Arbeitgebern zumindest toleriert wird, gilt grundsätzlich, dass Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf haben, private Gegenstände im beruflichen Umfeld zu platzieren. Denn über allem steht der Arbeitsschutz und die Brandverhütung. Nicht auszumalen, wenn die übergroße Palme im Ernstfall den Fluchtweg versperrt oder das Gebimse an der Maschine zu einem Unfall führt. Folgerichtig sind derartige Platzierungen von privater Deko auch meist untersagt. Im Zweifel hilft ein Blick in die Hausordnung des Unternehmens oder die direkte Nachfrage beim Vorgesetzten.

Ordentliches Erscheinungsbild

Nicht von vornherein verboten ist es, den eigenen Schreibtisch zu schmücken, aber das muss abgeklärt werden. Hier ist vor allem Rücksichtnahme und Diskretion gegenüber den Kollegen gefragt. Nicht jeder teilt die Vorliebe für Hunde, Katzen, Kinder oder Ehepartnern. Wem es vergönnt ist, ein Einzelbüro sein Eigen zu nennen, kann hier vielleicht etwas extrovertierter zu Werke gehen. Allerdings auch nur dann, wenn dort keine Kunden verkehren.

Aber auch an Arbeitsplätzen, die ohne Öffentlichkeit auskommen, kann der Arbeitgeber auf ein einheitliches und ordentliches Erscheinungsbild bestehen. Was gleichermaßen für das Großraumbüro als auch für den Einzelverschlag gilt. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers steht über dem Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters.

Wobei der Chef bei einem etwaigen Verbot darauf achten muss, dass dieses nicht personenbezogen sein darf, sondern für alle zu gelten hat. Zumindest dann, wenn die Arbeitsbereiche vergleichbar sind, darf keine Ungleichbehandlung vorliegen.

Stößt sich der Arbeitgeber berechtigterweise an der privaten Gestaltung des Schreibtisches, kann er den Arbeitnehmer zur Beseitigung der beanstandeten Gegenstände aufffordern. Kommt der Arbeitnehmer dem nicht nach, ist eine Abmahnung gerechtfertigt. Eigenhändig entsorgen darf der Vorgesetzte die Sachen allerdings nicht. Denn diese sind Eigentum des Arbeitnehmers und gehören zu dessen Privatspäre.

Grundsätzlich tun Beschäftigte gut daran, sich an den Gepflogenheiten des Unternehmens zu orientieren und - vielleicht noch wichtiger - gegebenfalls bei der Auswahl der Dekoration mit gutem Geschmack voranzugehen.   

Quelle: ntv.de, awi

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