Erhöhte Sorgfaltspflicht Was gilt beim Rückwärtsfahren?
07.05.2024, 15:09 Uhr Artikel anhören
Vorsicht beim Rückwartsfahren: Selbst der schnelle Tritt auf die Bremse genügt nicht, um bei einem Unfall jede Schuld von sich zu weisen. Foto: obs/HUK-COBURG
(Foto: dpa)
Wer mit dem Auto fährt, muss sich insbesondere beim Rückwärtsfahren so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Wird das ignoriert, droht eine Strafe - nicht nur bei einem Unfall.
Die meiste Zeit kennt der Autofahrer nur eine Richtung: nach vorne. Doch spätestens beim Rückwärtseinparken oder manchmal auch beim Wenden muss der Fahrer den Rückwärtsgang einlegen. Das erfordert Übung und vor allem auch besondere Aufmerksamkeit. Ansonsten können schnell andere Verkehrsteilnehmer oder Gegenstände verletzt beziehungsweise beschädigt werden. Die Straßenverkehrsordnung erhält denn auch in Paragraf 9 Absatz 5 eine eigene Regelung zum Thema. Allgemein sollte im Rückwärtsgang nur mit sehr geringer Geschwindigkeit gefahren werden – unter ständiger Bremsbereitschaft. Auf der Autobahn sowie an unübersichtlichen Stellen ist Rückwärtsfahren streng untersagt. Außerdem darf sich auch nicht in Fahrtrichtung rückwärts bewegt werden.
Grundsätzlich muss zunächst zwischen Zurücksetzen und Rückwärtsfahren unterschieden werden. Ersteres findet außerhalb des fließenden Verkehrs, also zum Beispiel beim Ausparken auf dem Supermarktparkplatz, statt. Für den Fahrer und andere Verkehrsteilnehmer ist das weniger gefährlich als auf "offener Straße". Deshalb wird hier nur eine allgemeine Sorgfaltspflicht vom Fahrer erwartet. Diese beinhaltet eine ständige Vorsicht sowie gegenseitige Rücksicht. Andere Verkehrsteilnehmer sollen nicht gefährdet, geschädigt, behindert oder belästigt werden. Kommt es zu einem Unfall, wird dies mit einem Bußgeld von 35 Euro geahndet.
Gurtpflicht oder nicht?
Anders ist dies beim Rückwärtsfahren. Dies findet im fließenden Verkehr statt und ist deshalb als risikoreicher zu bewerten. Es darf denn auch nur rückwärts gefahren werden, wenn ausgeschlossen werden kann, dass andere Verkehrsteilnehmer dadurch in Gefahr geraten. Kann der Raum hinter dem Fahrzeug nicht sicher überblickt werden, muss der Fahrer den Wagen verlassen, um nach Hindernissen zu schauen, oder aber sich von einer anderen Person einweisen lassen. Auch sollte er sich keinesfalls ausschließlich auf den Parksensor verlassen. Hier gilt eine besondere Sorgfaltspflicht. Wird diese verletzt - was auch ohne einen Unfall geschehen kann - wird ein Bußgeld in Höhe von 80 Euro und ein Punkt in Flensburg fällig. Im Falle eines Zusammenstoßes trägt denn auch der Rückwärtsfahrer meist die alleinige Schuld.
Grundsätzlich hebt das Rückwärtsfahren aber keine bestehenden Vorfahrtsregeln auf. Kommt das derart bewegte Auto beispielsweise aus einer bevorrechtigten Straße, müssen andere Verkehrsteilnehmer Vorfahrt gewähren. Kommt es dennoch zu einem Crash, wird dem Rückwärtsfahrer aber meist eine Teilschuld zugewiesen.
Setzen zwei Autos auf einem Parkplatz gleichzeitig zurück und stoßen aneinander, liegt die Haftung meist zu gleichen Teilen bei beiden Fahrern. Kommt ein Wagen jedoch vor der Kollision zum Stehen, liegt die Schuld laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.: VI ZR 6/15) überwiegend bei dem Fahrzeug, welches nicht abgebremst hat.
Übrigens: Obwohl seit Mitte der Siebzigerjahre in Deutschland die Gurtpflicht gilt, darf beim Rückwärtsfahren darauf verzichtet werden. Denn laut Straßenverkehrsordnung braucht man sich bei Schrittgeschwindigkeit nicht anzuschnallen. Und schneller sollten Rückwärtsfahrer ja ohnehin nicht unterwegs sein.
Quelle: ntv.de, awi