Ratgeber

Tierheim statt Eigenheim Wenn 55 Katzen und 10 Hunde leiden

Mitunter zeigt sich Tierliebe dadurch, kein Tier zu halten.

Mitunter zeigt sich Tierliebe dadurch, kein Tier zu halten.

(Foto: imago stock&people)

Die Deutschen lieben Tiere - als Mitbewohner. Mehr als 30 Millionen Katzen, Hunde & Co. werden hierzulande in Wohnungen und Häusern gehalten. Doch nicht immer geht es den Tieren dabei gut. Dann kann die Gemeinde ein Wörtchen mitreden.

Mietern ist die Haltung auch von größeren Tieren wie Hunden oder Katzen grundsätzlich erlaubt, will heißen, der Vermieter darf diese nicht willkürlich untersagen. Kleine Tiere wie Wellensittiche, Fische oder Hamster darf ein Mieter in jedem Fall bei sich beheimaten.

Und wer eine eigene Immobilie bewohnt, kann ohnehin tun und lassen was er möchte? Mitnichten, denn wenn die Haustiere nicht artgerecht untergebracht und schlecht versorgt sind, können sie dem Besitzer auch weggenommen werden, wie ein Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz zeigt (Az.: 2 K 187/17.KO).

In dem verhandelten Fall wurden im Rahmen einer Hausdurchsuchung 55 Katzen und 10 Hunde aufgefunden. Sämtliche Tiere befanden sich in einem schlechten Pflegezustand. Das Fell hatte Verfilzungen, die Tiere waren von Flöhen und Milben befallen und waren untergewichtig. Die Räume, Käfige und Verschläge waren teilweise stark verkotet und wiesen zum Teil keine Versorgung mit Futter und/oder Wasser auf. Einige Tiere waren massiv verhaltensauffällig. Eine Katze wurde abgemagert tot aufgefunden. Nach Einschätzung der zuständigen Tierärztin seien die Tiere nicht artgerecht untergebracht und versorgt worden. Die Besitzer seien nicht in der Lage, Tiere zu halten. Daraufhin verfügte der zuständige Landkreis  die Wegnahme der Tiere und untersagte den Besitzern die Haltung und Betreuung von Tieren jeglicher Art - wogegen sich diese mit einer Klage wehrten.

Erfolglos, wie das VG entschied. Denn die bloße Behauptung der Kläger, sie hätten die Tiere ordnungsgemäß gehalten, sei angesichts der Beweislage wenig glaubhaft. Außerdem befand das Gericht, dass auch das Tierhalteverbot rechtmäßig sei. Denn nach den gesetzlichen Bestimmungen könne das Halten und Betreuen von Tieren einer Person untersagt werden. Dies ist dann der Fall, wenn die Tierhaltebestimmungen grob oder wiederholt missachtet werden und dadurch den Tieren erhebliche Schmerzen, Leiden und/oder erhebliche Schäden zugeführt werden.  

Quelle: ntv.de, awi

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