Streit um 1,4 Promille Wer zahlt für das Abschleppen?
20.05.2016, 17:34 UhrGlück im Unglück: Die Alkoholfahrt endet glimpflich, nur zwei Autos kommen zu Schaden. Der ramponierte Wagen des Betrunkenen muss abgeschleppt werden. Die Kosten soll der Automobilclub tragen, in denen der Unfallverursacher Mitglied ist. Doch der weigert sich.

Betrunken Auto zu fahren ist eine Pflichtverletzung des Verkehrsteilnehmers.
(Foto: imago stock&people)
Die Kostenübernahme von Abschleppkosten bei einem durch das Mitglied grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schaden kann durch einen Automobilklub in seinen Mitgliedschaftsbedingungen ausgeschlossen werden. Dies hat das Amtsgericht München (AG) entschieden (122 C 23868/15).
In dem verhandelten Fall kam ein Mann mit seinem PKW wegen überhöhter Geschwindigkeit von der Straße ab und rammte ein am Straßenrand geparktes Fahrzeug. Die Polizei stellte in der anschließenden Untersuchung einen Blutalkoholgehalt von 1,41 Promille fest.
Der demolierte Wagen des Betrunkenen wurde durch Vermittlung des Automobilclubs, dessen Mitglied er ist, von einem Abschleppunternehmen abgeholt. Der Mann versuchte zunächst, die Abschleppkosten in Höhe von rund 245 Euro von seiner Vollkaskoversicherung erstattet zu bekommen. Diese lehnte jedoch die Übernahme der Kosten ab. Daraufhin machte er gegenüber dem Automobilclub im Rahmen seiner Mitgliedschaft die Kostenerstattung geltend. Doch auch dieser lehnte eine Kostenübernahme ab. Dagegen wehrte sich der Fahrer mit einer Klage. Unter anderem begründete er diese damit, dass die Bestimmung in den Mitgliedschaftsbedingungen über den Ausschluss der Kostenübernahme unbestimmt seien.
Ohne Erfolg. Das Gericht gab dem Automobilclub recht. Nach dessen Mitgliedschaftsbedingungen gilt für Schäden, die vom Mitglied grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurden, keine Kostenfreiheit im Falle einer Pannenhilfe. Denn indem der Mann im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit ein Fahrzeug führte und infolge überhöhter Geschwindigkeit einen Unfall verursachte, liegt eine grobe fahrlässige Verletzung seiner Pflichten als Verkehrsteilnehmer vor. Zudem ist die Ausgestaltung der Mitgliedschaftsbedingungen nicht zu beanstanden. Insofern hat der Kläger die Kosten des Abschleppdienstes alleine zu tragen, urteilte das Amtsgericht.
Quelle: ntv.de, awi