Reise

Fluglotsen-Streik in Spanien Anspruch auf Ersatzflug besteht

Mitten in der Reisesaison: Die spanischen Fluglotsen haben beschlossen, in den kommenden Wochen in den Streik zu treten. Reisende haben allerdings einen Anspruch auf eine Ersatzbeförderung, wenn ihr Flug deswegen ausfällt.

Fluggäste haben bei Streik Anspruch auf Ersatzbeförderung. Wie groß das Chaos für die Reisenden allerdings tatsächlich werden wird, ist noch nicht abzusehen.

Fluggäste haben bei Streik Anspruch auf Ersatzbeförderung. Wie groß das Chaos für die Reisenden allerdings tatsächlich werden wird, ist noch nicht abzusehen.

Fluggästen in Spanien droht in den kommenden Wochen Ungemach: Die spanischen Fluglotsen haben beschlossen, mitten in der Reisesaison in den Streik zu treten. Dieser kann wegen der gesetzlichen Regelungen frühestens am 15. August beginnen. Urlauber haben allerdings einen Anspruch auf eine Ersatzbeförderung, wenn ihr Flug wegen eines Fluglotsenstreiks ausfällt. Das schreibe die EU-Fluggastrechte-Verordnung vor, erklärt der Reiserechtsanwalt Paul Degott aus Hannover.

Die Fluggesellschaften müssten außerdem festsitzende Reisende verpflegen und ihnen eine Übernachtung bezahlen. Entgehen den Reisenden durch einen Streik Urlaubstage, erhalten sie für diese anteilig ihr Geld zurück. In der Regel erfolge die Rückzahlung unkompliziert, sagt Degott. Schwieriger sei die Frage, ob die Kunden wegen vergeudeter Urlaubszeit auch einen Anspruch auf Schadenersatz haben. "Dieser setzt das Verschulden des Veranstalters voraus", erläutert Degott. Und der Veranstalter plädiere oft auf höhere Gewalt.

Im aktuellen Fall sei das aber fraglich. Denn höhere Gewalt sei ihrem Wesen nach nicht vorhersehbar, die Fluglotsen hätten ihren Streik aber lange im Voraus angekündigt. Außerdem könnten die Veranstalter vorsorgen, etwa indem sie mit Fluggesellschaften alternative Flugrouten vereinbaren - oder ihre Gäste mit Bussen und Fährschiffen an ihr Ziel bringen.

Bus- statt Flugreise "unzumutbar"

Eine solche alternative Beförderungsart müssten Urlauber aber nicht automatisch akzeptieren. So gelte etwa eine Bus- statt einer Flugreise juristisch als unzumutbar. Wer seine Spanienreise lieber gleich annullieren möchte, sollte beim Veranstalter schriftlich nachfragen, ob dieser eine Reise zum Zielort ohne erhebliche Beeinträchtigung garantieren kann. Degott empfahl, dem Veranstalter dafür eine Frist zu setzen. Kann dieser den Transport nicht zusichern, dürfe der Kunde die Reise kündigen. Noch einfacher sei es aber, nach einer kostenlosen Umbuchung zu fragen. Denn: "Badeurlaub ist Badeurlaub, ob in Spanien oder der Türkei."

Quelle: ntv.de, dpa

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