Reise

Reisende besser geschützt BHG stärkt Rechte

Reiseunternehmen dürfen die Fristen für die Geltendmachung von Reisemängeln nur unter engen Voraussetzungen verkürzen. Reisende müssten auf die Verkürzung der Verjährungsfristen deutlich hingewiesen werden, indem ihnen die entsprechenden Papiere auch ausgehändigt werden, entschied der Bundesgerichtshof (BGH). Darüber hinaus müssten die Reiseanbieter beachten, dass die Verjährungsfristen für bestimmte Ansprüche wie beispielsweise solche wegen Körper- und Gesundheitsschäden grundsätzlich nicht verkürzt werden dürften. Konkret gaben die Richter einem Ehepaar in seinem Rechtsstreit mit der TC Touristik GmbH recht.

Vom Gesetz her können Reisende Ansprüche wegen Reisemängeln innerhalb von zwei Jahren geltend machen. Das Gesetz erlaubt die Verkürzung der Verjährungsfristen auf ein Jahr nur in bestimmten Bereichen. Die Frist für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen erlittener Körper- und Gesundheitsschäden des Reisenden dürfe deswegen ebenso wenig verkürzt werden wie die Haftung des Anbieters wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, erinnerte der BGH nun.

Verjährung nicht wirksam verkürzt

In dem vom Gericht entschiedenen Fall hatte das Paar für August 2005 eine Pauschalreise nach Mauritius gebucht. Genau ein Jahr später meldeten sie Ansprüche wegen Reisemängeln an. Die Klage erreichte den Reiseveranstalter wegen falscher Adressierung jedoch erst im Dezember 2006, also eineinhalb Jahre nach der Reise. TC Touristik berief sich auf Verjährung, da das Unternehmen die Geltendmachung von Ansprüchen wegen Reisemängeln pauschal auf ein Jahr begrenzt hatte. Die entsprechenden Änderungen standen in einem im Reisebüro ausliegenden Katalog, den die Kunden bei der Buchung der Reise lesen konnten. Die Vorinstanzen wiesen die Klage des Reisenden wegen Verjährung ab.

Demgegenüber entschied der BGH Reisesenat, die Verjährung sei jedoch nicht wirksam verkürzt worden, da dem Kunden die Reisebedingungen nicht ausgehändigt worden seien. Das sei jedoch nötig, denn es könne ihm nicht zugemutet werden, Vertragsbedingungen in einem Katalog im Reisebüro nachzulesen. Darüber hinaus habe der Anbieter die Verjährung für alle möglichen Ansprüche pauschal verkürzt, hieß es weiter. Auch das sei nicht zulässig. Die Klage habe den Anbieter also rechtzeitig erreicht.

Quelle: ntv.de

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