Extremes Wetter in den Bergen Diese Rechte haben Alpen-Urlauber
22.01.2018, 19:30 Uhr
Zermatt ist wieder eingeschneit.
(Foto: dpa)
Einige Skigebiete in den Alpen sind von der Außenwelt abgeschnitten. Mancherorts ist die Lawinengefahr groß. Doch welche Rechte haben Alpen-Urlauber, wenn sie ihren Trip nun nicht mehr antreten wollen?
Sehr viel Neuschnee, hohe Lawinengefahr und geschlossene Skigebiete: In den Alpen ist mancherorts kein Skibetrieb mehr möglich. Die Rechte betroffener Urlauber sind aber begrenzt. Wer sein Hotel oder eine Ferienwohnung wegen gesperrter Straßen nicht erreichen kann, ist auf die Kulanz des Hoteliers oder Vermieters angewiesen, erklärt der Reiserechtsexperte Paul Degott. Rein rechtlich sei der Urlauber dazu verpflichtet, das Zimmer zu bezahlen. Denkbar sind aber Sonderregeln wie Gutscheine.
Wurde der Skiurlaub samt Anreise bei einem Veranstalter gebucht, kann der Reisende dagegen vor Abreise den Vertrag wegen höherer Gewalt kündigen, wenn der Wintersportort nicht erreichbar ist. Er bekommt dann das Geld für die Reise zurück. Schadenersatz gibt es aber nicht.
In den Alpen sind derzeit viele Straßen gesperrt und einzelne Orte wegen der Lawinengefahr gar nicht erreichbar. So ist Zermatt in der Schweiz bereits zum zweiten Mal in kurzer Zeit praktisch von der Außenwelt abgeschnitten. In weiten Teilen der Schweiz wurde die höchste Lawinenwarnstufe ausgerufen. In Österreich sind in St. Anton und im Paznauntal mit dem Wintersportort Ischgl ebenfalls Tausende Touristen eingeschneit.
Pech hat, wer schon vor Ort ist und wegen der hohen Lawinengefahr und geschlossener Lifte nicht auf die Skipiste kann. Der Veranstalter kann für das Wetter nicht garantieren und ist aus der Pflicht. Ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises und Schadenersatz besteht nicht. Auch wer als Individualreisender im Skiurlaub ist, bleibt wahrscheinlich auf den Kosten für den Skipass sitzen.
Skigebiete und Liftbetreiber schließen eine Erstattung wegen Schlechtwetter in der Regel in ihren Geschäftsbedingungen aus. So heißt es zum Beispiel bei Ski amadé in Österreich: "Witterungsbedingte oder aus anderen technischen Gründen erforderliche Betriebseinstellungen von Anlagen, Pisten oder ganzen Skigebieten, Lawinengefahr, vorzeitige Abreise oder Unterbrechung begründen keinen Anspruch auf Entgelterstattung oder Gültigkeitsverlängerung."
Quelle: ntv.de, sgu/dpa