Reisemangel oder nicht? Wenn das Schiff kurzfristig gewechselt wird
11.07.2017, 16:34 Uhr
Der bloße Tausch des Schiffes stellt laut Gericht keinen Mangel dar.
(Foto: imago stock&people)
Wenn vor einer Flussreise das Schiff kurzfristig geändert wird, kann das für Ärger beim Passagier sorgen. Eine Reisende klagt deshalb gegen den Veranstalter und verlangt ihre Stornogebühren zurück.
Ein Reiseanbieter darf kurzfristig ein Flusskreuzfahrtschiff austauschen, ohne dafür Konsequenzen fürchten zu müssen. Das bestätigt ein Urteil eines Amtsgerichtes. Tauscht die Reederei für eine Flusskreuzfahrt das Schiff aus, ist dies nicht unbedingt ein Reisemangel. Das gilt, wenn das Unternehmen kein bestimmtes Schiff versprochen hat und der Gast durch den Schiffswechsel nicht schlechter gestellt wird. Das entschied das Amtsgericht München.
In dem verhandelten Fall hatte eine Frau eine Flusskreuzfahrt auf der Rhône gebucht. Der Veranstalter informierte die Kundin vorab über einen Wechsel des Schiffes. Die Frau kündigte den Reisevertrag, doch der Anbieter verlangte Stornogebühren. Der Streit ging vor Gericht.
Die Klägerin hatte allerdings keinen Erfolg. Der bloße Tausch des Schiffes stelle keinen Mangel dar, so das Gericht (Az.: 159 C 9571/1/15). Tatsächlich war der Frau sogar eine Suite an Bord angeboten worden, die besser war als die ursprünglich gebuchte Kabine. Die Klägerin monierte, die Suite liege neben der Bar - doch das hätte auch auf dem anderen Schiffen so sein können. Die Frau musste die Stornogebühren bezahlen. Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift "ReiseRecht aktuell".
Quelle: ntv.de, sgu/dpa