Portugals Wettmonopol Nach EU-Recht möglich
14.10.2008, 10:49 UhrEin staatliches Wettmonopol verstößt nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) unter bestimmten Bedingungen nicht gegen die in der Europäischen Union garantierte Dienstleistungsfreiheit. Eine entsprechende Einschätzung gab der Generalanwalt des EuGH am Dienstag in Luxemburg zum Rechtsstreit zwischen Portugal und den privaten Veranstaltern von Online-Wetten, Bwin und Liga Portuguesa de Futebol, ab.
Diese hatten gegen Geldbußen von jeweils rund 75.000 Euro geklagt. Diese waren verhängt worden, weil sie trotz des Monopols einer öffentlichen Einrichtung Internet-Wetten angeboten hatten. Ein Urteil steht noch aus. Ein Wettmonopol schränke grundsätzlich zwar die Dienstleistungsfreiheit in der EU ein, da der heimische Wettmarkt gegen Anbieter aus anderen EU-Ländern abgeschottet werde, erklärte Generalanwalt Yves Bot in seinem Schlussantrag. Doch sei dies gerechtfertigt, wenn es zwingende Gründe des Allgemeininteresses gebe. Die portugiesische Lotterie Santa Casa da Misericordia de Lisboa ist eine jahrhundertealte Einrichtung, die mit den Glücksspiel-Einnahmen öffentliche Projekte finanziert.
Portugal hat allerdings nach Auffassung von Bot womöglich einen Rechtsfehler begangen, so dass die Geldbuße gegen die ausländischen Konkurrenten fraglich ist. Denn die Monopolregel hätte bei der EU-Kommission in Brüssel angemeldet werden müssen. Ob dies geschehen sei, müsse nun das zuständige nationale Gericht prüfen.
Die EuGH-Richter halten sich bei ihren Entscheidungen oft an die Rechtsmeinungen ihrer Generalanwälte.
Quelle: ntv.de