Klage gegen HRE-Enteignung Die Waffen des J.C. Flowers
04.05.2009, 14:04 UhrDer US-Investor J. C. Flowers will bei der Münchner Krisenbank Hypo Real Estate unbedingt an Bord bleiben und gegen eine mögliche Enteignung durch den Bund klagen. Im Folgenden eine Übersicht über seine Möglichkeiten:
Enteignung
Das Rettungsübernahmegesetz erlaubt dem Bund eine Enteignung der Aktionäre, wenn die Stabilisierung einer Bank zur Sicherung der Finanzmarktstabilität erforderlich ist. Dies muss aber die Ultima Ratio sein, nachdem anderen Möglichkeiten ausgeschöpft wurden, die Bank unter Staats-Regie zu bringen. Den Beschluss fasst die Bundesregierung. In der Rechtsverordnung müssen die Entscheidung begründet und die Entschädigung geregelt werden.
Gegen die Rechtsverordnung können Betroffene binnen zwei Wochen nach ihrer Verkündigung klagen. Erste und letzte Instanz ist das Bundesverwaltungsgericht, das spätestens vier Wochen nach Eingang der Klage entscheidet. Es kann eine einstweilige Anordnung erlassen, um bis zu einem Urteil Schaden vom Kläger abzuwenden. Über Streitigkeiten wegen der Höhe der Entschädigung entscheidet in erster und letzter Instanz der Bundesgerichtshof.
Von Flowers beauftragte Rechtsgutachter sehen durch eine Enteignung vor allem das Grundrecht auf Eigentum bedroht. Zudem werde das Gemeinwohlinteresse nicht hinreichend definiert, das mit der Enteignung erreicht werden soll: Flowers argumentiert, auch in anderen Ländern habe der Staat bei Banken eingegriffen, die Aktionäre aber nicht enteignet. Die Gutachter kritisieren außerdem, es handele sich um ein verbotenes Einzelfallgesetz. Gegen mögliche Grundrechtsverletzungen könnte Flowers beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe Klage erheben.
Hauptversammlung
Der Bund will sich die Mehrheit an der HRE möglichst ohne Enteignung sichern. Dazu hat er ein Übernahmeangebot in Höhe von 1,39 Euro je Aktie abgegeben, das am Montag, 24.00 Uhr, endete. Bekommt der Staat mehr als 50 Prozent der Anteile in die Hand, ist der Weg vorgezeichnet: Eine Hauptversammlung (HV) am 2. Juni würde eine Kapitalerhöhung zugunsten des Bundes beschließen. Nach dem Finanzmarktstabilisierungsergänzungsgesetz reicht für Kapitalmaßnahmen die einfache Mehrheit aus, wenn die Hälfte der Grundkapitals auf der Aktionärsversammlung vertreten ist.
Hält der Bund danach mehr als 90 Prozent der Aktien, kann er die anderen Aktionäre gegen Abfindung aus der Bank herausrücken (Squeeze-out). Normalerweise liegt die Schwelle bei 95 Prozent. Hat der Bund keine Mehrheit in der HV oder würde der Weg über die HV zu lange dauern, kann er zur Enteignung greifen.
Aktionären, die Rettungs-Kapitalmaßnahmen durch Einlegung unbegründeter Rechtsmittel verzögern oder vereiteln, droht das Gesetz mit Schadensersatz. Den Eintrag der HV-Beschlüsse in das Handelsregister können einstweilige Anordnungen nicht stoppen.
Flowers' Gutachter machen zahlreiche Angriffspunkte aus. So verstoße die Verkürzung der HV-Einberufungsfrist von 21 Tagen auf einen Tag gegen EU-Recht, ebenso die Schadensersatzpflicht. Zudem nehme die Pflicht zum Eintrag der HV-Beschlüsse den Aktionären jeden effektiven Rechtsschutz. Und auch beim Weg über die HV sehen sie insgesamt das Grundrecht auf Eigentum verletzt.
Quelle: ntv.de