US-Fiskus erhält Daten Credit Suisse darf in die USA melden
05.07.2013, 20:30 Uhr
Die Schweizer Großbank Credit Suisse darf Daten an die US-Steuerbehörde weiterreichen.
(Foto: picture alliance / dpa)
Einigen US-Anlegern dürfte mulmig werden: Ein Schweizer Gericht erlaubt der Großbank, die Namen von Steuersünden an die Behörden weiterzureichen. Um welche Vermögenswerte es sich handelt, blieb zunächst unklar.
Die Schweizer Großbank Credit Suisse darf die Namen amerikanischen Steuersündern an Steuerbehörde IRS in de USA weitergeben. Das geht aus einem veröffentlichten Urteil des Schweizer Bundesgerichts zu einem entsprechenden Amtshilfeverfahren hervor. Die US-Steuerbehörde IRS hatte 2011 unter Berufung auf das Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz die Herausgabe von Daten mutmaßlicher US-Steuerbetrüger verlangt. Dabei hatte sie jedoch nur bestimmte Verhaltensweisen beschrieben, die aus US-Sicht den Verdacht auf Abgabebetrug begründeten. Der Credit Suisse war zudem vorgeworfen worden, dass ihre Mitarbeiter US-Kunden aktiv geholfen hätten, Einkommen und Vermögen vor dem US-Fiskus zu verbergen.
Schweizer Behörden und auch Gerichte hatten jahrelang die Auffassung vertreten, dass die Schweiz in Steuersachen nur dann Amts- und Rechtshilfe leisten könne, wenn ausländische Behörden in ihren Anträgen den Namen mutmaßlicher Steuersünders nannten. Sogenannte Gruppenanfragen ohne Namen, die nur auf Verhaltensweisen abstellten, wurden abgelehnt.
Zahl der Betroffenen unklar
Das höchste Schweizer Gericht kam nun zu dem Schluss, dass das Doppelbesteuerungsabkommen von 1996 Gruppenanfragen grundsätzlich zulässt, sofern die Darstellung des Sachverhalts detailliert genug ist, um einen Verdacht auf Betrugsdelikte und dergleichen zu ergeben und die Identifikation der gesuchten Person zu ermöglichen. Im konkreten Fall hatte der Beschuldigte sein Konto nicht direkt bei Credit Suisse gehalten, sondern eine sogenannte Sitzgesellschaft dazwischengeschaltet, die in den USA nicht steuerpflichtig war.
Gegen die Herausgabe der erbetenen Daten hatte der Bankkunde Beschwerde eingelegt. Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht hatte diesem Einspruch, wonach die Kriterien zur Identifizierung der US-Kunden zu allgemein gehalten seien, im März 2012 zunächst stattgegeben. Daraufhin reichte die US-Steuerbehörde ein präziser formuliertes Gesuch ein, dem das Bundesverwaltungsgericht zustimmte. Wie viele US-Kunden der Credit Suissse betroffen sind und um welche Vermögenswerte es geht, wurde zunächst nicht bekannt.
Quelle: ntv.de, jwu/rts/dpa