Politik

Urteil zum Unterhalt Alleinerziehende gestärkt

Alleinerziehenden ist auch dann nicht zwingend ein Vollzeitjob zumutbar, wenn die Kinder ganztags in Kita oder Schule untergebracht sind. Das folgt aus einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH).

Zwar begrenzt das seit Anfang des Jahres geltende Unterhaltsrecht nach einer Trennung der Eltern Zahlungsansprüche für die Betreuung eines gemeinsamen Kindes in der Regel bis zum dritten Lebensjahr. Laut BGH kann aber auch bei älteren Kindern für den betreuenden Elternteil eine so große Doppelbelastung entstehen, dass nur ein Teilzeitjob zumutbar ist.

1300 Euro "Betreuungsunterhalt" gefordert

Im konkreten Fall ging es um eine unverheiratete Mutter zweier sieben und zehn Jahre alter Kinder. Die Frau forderte von ihrem Ex- Partner gut 1300 Euro "Betreuungsunterhalt" pro Monat - was dieser unter Verweis auf das neue Unterhaltsrecht ablehnte. Der BGH verwies das Verfahren an das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf zurück. Das OLG muss nun prüfen, ob der Umfang, in dem die Mutter selbst für ihren Unterhalt sorgen muss, nach dem Alter der Kinder gestaffelt werden kann.

Die in Düsseldorf lebende gelernte Fernmeldemechanikerin, die noch einen 13-jährigen Sohn aus einer früheren Ehe hat, war mit ihrem Partner kurz vor der Geburt ihrer 1997 geborenen Tochter zusammengezogen. Nach Angaben ihres Anwalts Herbert Geisler hat sich der Vater - Geschäftsführer in der Computerbranche - nach der Geburt des zweiten Kindes damit einverstanden erklärt, dass sie zu Hause bleibt und er für den Unterhalt sorgt. 2002 trennte sich das Paar. Das Oberlandesgericht Düsseldorf sprach der Frau pro Monat gut 210 Euro Unterhalt bis zum sechsten Lebensjahr des jüngsten Kindes zu.

"Feinabstimmung auf die Gerichte verlagert"

Nach dem seit Anfang 2008 geltenden Recht kann Betreuungsunterhalt prinzipiell nur bis zum dritten Lebensjahr gefordert werden. Zwar kann der Anspruch - der für Unverheiratete und für Geschiedene gleichermaßen gilt - etwa bei mangelnden Betreuungsmöglichkeiten verlängert werden, die Einzelheiten sind aber umstritten: "Der Gesetzgeber hat die Feinabstimmung auf die Gerichte verlagert", sagte Norbert Gross, Anwalt des Vaters.

Weiterer Streitpunkt ist die Höhe der Zahlungen, die sich nach der "Lebensstellung" der Frau richtet. Ungeklärt ist, ob auch Unverheiratete - ähnlich wie Geschiedene - nach der Trennung von einem höheren Lebensstandard während der Beziehung profitieren.

Quelle: ntv.de

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