Berliner Bankenkrise Kann man Klaus Landowsky belangen?
29.05.2001, 17:13 UhrKlaus Landowsky, der frühere CDU-Fraktionsvorsitzende im Berliner Abgeordnetenhaus, der zugleich Vorstandvorsitzender der Berlin Hyp war, wird von vielen für die nun auflaufenden Kosten der Berliner Bankenkrise verantwortlich gemacht.
Sein 600-Mio-DM-Kredit an die Immobilienfirma Aubis ist unter dem Blickwinkel von möglichen Schadensersatzansprüchen besonders interessant. Als Vorstandsvorsitzender hatte Landowsky der Berliner Hyp gegenüber eine besondere Sorgfaltspflicht. Die könnte er mit der Ausreichung dieses hohen Kredits an eine Firma, deren Sicherheiten eher dürftig waren, verletzt haben.
Zudem hatte Landowsky eine Treuepflicht gegenüber der Hyp, das heißt, er musste in jedem Fall jedes persönliche Interesse zurückstellen zum Wohl der Firma. Wegen der zeitlichen Nähe der Kreditvergabe zu einer Spende, die die CDU von den Geschäftsführern der Aubis erhielt, könnte jedoch der Schluss naheliegen , dass Landowsky in erster Linie im Interesse seiner Partei handelte.
Sicher muss auch in diesem Fall die Unschuldsvermutung gelten, das Problem liegt nur darin, dass das Aktiengesetz für solche Fälle die Beweislast umkehrt. Das hieße, dass Landowsky nachweisen müsste, dass er weder seine Sorgfalts- noch seine Treuepflicht verletzt hat. Das dürfte ihm nach Ansicht von Prof. Jürgen Keßler von der Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Berlin zumindest schwer fallen.
Als Vorstandsvorsitzender haftet Landowsky für Schäden, die er verursacht hat unbeschränkt mit seinem eigenen Vermögen. Da die nun diskutierten Summen aber jede Vorstellung von Privatvermögen überschreiten, dürfte auch diese Überlegung nur theoretischer Natur sein.
Diese Überlegungen träfen auch nur für den Fall zu, dass jemand Landowsky auf Schadensersatz verklagen würde. Wer aber könnte das sein? Rein rechtlich gesehen, könnte der Aufsichtsrat der Berliner Hyp als Kläger auftreten. Dies ist jedoch unwahrscheinlich, da Vorstand und Aufsichtsrat wohl kaum unabhängig voneinander agiert haben. Im Falle eines Schuldspruches würden sich die Aufsichtsratsmitglieder also selbst belasten.
Als weiterer Kläger kämen private Aktionäre in Frage, die aber gibt es so gut wie nicht. Ein kleiner Teil der Berliner Bankgesellschaft befindet sich in Streubesitz. Nur dort könnten sich also Kleinaktionäre zu einer Klagegemeinschaft zusammentun, die sich dann allerdings auch nur gegen die Bankgesellschaft richten könnte. Die Berliner Hyp bliebe davon unberührt. Zudem zeichnet sich ein schwieriges Verfahren ab.
Bliebe noch die strafrechtliche Verfolgung. Die Staatsanwaltschaft ermittelt bereits. So könnte am Ende nur der Vorwurf der Untreue nach Paragraf 266 BGB bleiben. Die Schadenssummen, die durch das geballte Missmanagement bei der Berliner Hyp aufgelaufen sind, zahlt der Steuerzahler.
Quelle: ntv.de