Dossier

Wahl des Bundespräsidenten Die Bundesversammlung

Der Bundespräsident wird nicht von den Bürgern gewählt, sondern von der Bundesversammlung. Diese wird eigens zu diesem Zweck alle fünf Jahre vom Bundestagspräsidenten einberufen.

Der Bundespräsident wird nicht von den Bürgern gewählt, sondern von der Bundesversammlung. Diese wird eigens zu diesem Zweck alle fünf Jahre vom Bundestagspräsidenten einberufen.

Der Bundesversammlung gehören alle 612 Abgeordneten des Bundestages an. Hinzu kommt eine gleiche Anzahl von Mitgliedern, die von den Landesparlamenten entsandt werden. Zusammen hat die Bundesversammlung in diesem Jahr 1224 Mitglieder.

Wie viele Wahlleute die einzelnen Länder entsenden können, hängt von ihrer Einwohnerzahl ab: Mit 131 Mitgliedern stellt Nordrhein-Westfalen das größte Kontingent, gefolgt von Bayern mit 93, Baden-Württemberg mit 78 und Niedersachsen mit 61 Mitgliedern.

Auch Promis wählen mit

Bürger vor dem Schloss Bellevue.

Bürger vor dem Schloss Bellevue.

(Foto: picture-alliance/ dpa)

Die Vertreter der Länder werden von den Landtagen gewählt. Neben Landtagsabgeordneten können auch Kommunalpolitiker oder Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens mitwählen. Die meisten Nicht-Politiker kommen in diesem Jahr von der SPD - darunter Schauspieler Ottfried Fischer, Handball-Bundestrainer Heiner Brand und DGB-Chef Michael Sommer. Die Union wartet mit Box-Weltmeisterin Regina Halmich und Biathlet Sven Fischer auf. Außerdem hat sie die Präsidentin des Zentralrats der Juden in Deutschland, Charlotte Knobloch, und Arbeitgeberpräsident Dieter Hundt nominiert.

Die Wahlmänner und -frauen reisen zwar auf Partei-Ticket nach Berlin, doch können sie völlig frei entscheiden. Angesichts der knappen Mehrheit für Amtsinhaber Horst Köhler haben insbesondere CDU/CSU dieses Mal nur wenige Prominente berufen. Vor vier Jahren stimmte die von der CSU entsandte Fürstin Gloria von Thurn und Taxis nach eigenen Angaben nicht für Köhler sondern für Gesine Schwan.

Gewählt wird im Reichstag ohne vorherige Aussprache mit verdeckten Stimmzetteln. Erreicht kein Bewerber im ersten oder zweiten Wahlgang die absolute Mehrheit, so reicht in einem dritten Wahlgang die relative Mehrheit. Ab dem zweiten Wahlgang können auch neue Kandidatenvorschläge eingereicht werden. Drei Wahlgänge waren bislang nur 1969 und 1994 erforderlich.

Quelle: ntv.de, rts

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