Auch ohne Verschulden BGH: Unfall beim Bustransfer ist Reisemangel
06.12.2016, 17:23 Uhr
Dem Veranstalter ist es laut Urteil nicht gelungen, die Reisenden unversehrt zu dem gebuchten Hotel zu bringen.
(Foto: picture alliance / dpa)
Stellt ein unabwendbarer Verkehrsunfall ein Reisemangel mit Anspruch auf Rückzahlung des Preises dar? Der Bundesgerichtshof entscheidet über einen Fall von zwei Ehepaaren, die beim Transfer vom Flughafen zum Hotel durch einen Geisterfahrer verletzt wurden.
Ein Unfall Pauschalreisender beim Bustransfer vom Flughafen zum Hotel ist ein Reisemangel. Kann der Reisende wegen seiner Verletzungen die weiteren Reiseleistungen nicht mehr nutzen, muss der Veranstalter ihm den Reisepreis erstatten, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied. Das gelte auch dann, wenn den Veranstalter kein Verschulden trifft. (Az: X ZR 117/15 und X ZR 118/15)
Die Kläger in beiden Verfahren hatten für die zweite Dezemberhälfte 2013 eine Pauschalreise in die Türkei gebucht. Der Transfer vom Flughafen zum Hotel war im Reisepreis inbegriffen. Auf dieser Fahrt wurde der Transferbus auf der eigenen Spur durch ein entgegenkommendes Auto gerammt. Die Reisenden wurden zum Teil schwer verletzt.
Mit ihrer Klage machten sie geltend, der Unfall sei ein Reisemangel. Wegen ihrer Verletzungen fordern sie die Rückzahlung des Reisepreises. Das Amtsgericht hatte den Klagen teilweise stattgegeben. Auf die Berufung des Veranstalters hat das Landgericht in beiden Fällen die Klagen insgesamt abgewiesen. Es hat das Vorliegen eines Reisemangels verneint und angenommen, der durch den "Geisterfahrer" verursachte Unfall verwirkliche ein allgemeines Lebensrisiko der Reisenden, für das der Reiseveranstalter nicht einzustehen habe.
Dies sah der BGH anders. Demnach sei die Reiseleistung "insgesamt mangelhaft" gewesen, urteilte der BGH. Daher müsse der Reiseveranstalter den Reisepreis erstatten.
Zur Begründung erklärten die Karlsruher Richter, dem Veranstalter sei es "nicht gelungen, die Reisenden unversehrt zu dem gebuchten Hotel zu bringen". Daher hätten die Reisenden "auch die weiteren Reiseleistungen nicht in Anspruch nehmen" können. Der Umstand, dass den Reiseveranstalter kein Verschulden an dem durch den "Geisterfahrer" verursachten Unfall traf, ist für die Erstattung des Reisepreises unerheblich, weil der Reiseveranstalter die Preisgefahr (d.h. das Risiko, den vereinbarten Reisepreis nicht zu erhalten) auch dann trägt, wenn der Reiseerfolg durch Umstände vereitelt wird, die weder ihm noch dem Reisenden zugerechnet werden können.
Quelle: ntv.de, awi/dpa