Ratgeber

Zuspätkommer aufgepasst Bahnausfall ist keine Entschuldigung

Es ist die Pflicht des Mitarbeiters, seinen Arbeitgeber über die Verspätung schnellstmöglichst zu informieren.

Es ist die Pflicht des Mitarbeiters, seinen Arbeitgeber über die Verspätung schnellstmöglichst zu informieren.

(Foto: picture alliance / dpa)

Zugausfälle und Verspätungen: Auch nach dem Ende von Sturmtief "Eberhard" sind die Folgen für Reisende noch spürbar. Viele Pendler kamen etwa nicht pünktlich zur Arbeit. Müssen sie deshalb eine Abmahnung fürchten?

Arbeitnehmer sind dafür verantwortlich, pünktlich bei der Arbeit zu sein. Das gilt auch, wenn wegen eines Sturms oder Unwetters der Bahnverkehr ausfällt, erklärt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht. Auf höhere Gewalt können sich Arbeitnehmer dabei nicht berufen. Denn grundsätzlich gilt: "Das Wegerisiko liegt beim Arbeitnehmer". Wochenendpendler etwa, die wegen der Zugausfälle feststecken, haben im Zweifelsfall Pech. Arbeitnehmer müssen damit rechnen, dass sie keinen Lohn erhalten für die Zeit, die sie zu spät zur Arbeit kommen, so Oberthür. Gegebenenfalls kann es sein, dass Mitarbeiter die ausgefallene Zeit nacharbeiten müssen.

Mit Sanktionen wie einer Abmahnung müssen Arbeitnehmer aber in der Regel nicht rechnen, wenn sie wegen der Nachwirkungen eines Sturms im Nah- und Fernverkehr erst später zu Arbeit kommen können, da das Zuspätkommen nicht selbst verschuldet wurde.

Gibt es ein Zugunglück oder einen plötzlichen Wintereinbruch, ist der Fall ebenfalls klar. Gibt es zur gleichen Uhrzeit aber immer wieder Stau auf der gleichen Autobahn, kann der Arbeitgeber schon verlangen, dass ein Angestellter das einplant und entsprechend früher aufsteht - genau wie bei Schneefall, der seit drei Tagen in den Nachrichten angekündigt wird. Springt das Auto nicht an, muss auf Bus, Bahn oder Taxi umgestiegen werden. Auch hier ist der Arbeitnehmer in der Pflicht.

Angestellte, die aufgrund der Witterungsverhältnisse oder gesperrter Bahnstrecken erst später als geplant wieder an den Arbeitsplatz zurückkehren, können aber auch mit dem Chef verhandeln, um ihren Urlaub nachträglich zu verlängern. So können sie mögliche Lohnkürzungen umgehen.

Doch egal aus welchem Grund, es ist die Pflicht des Mitarbeiters, seinen Arbeitgeber über die Verspätung schnellstmöglichst zu informieren. Dabei sollte der Vorgesetzte auch über eventuell anstehende Termine in Kenntnis gesetzt werden.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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