Ratgeber

Gutes tun Corona-Spenden von der Steuer absetzen

Auch anonyme Sachspenden an Bedürftige sind immer willkommen - auch wenn man die nicht von der Steuer absetzen kann.

Auch anonyme Sachspenden an Bedürftige sind immer willkommen - auch wenn man die nicht von der Steuer absetzen kann.

(Foto: imago images/Jochen Tack)

Die einen kaufen dem Rest der Gesellschaft das Klopapier und die Nudeln weg, andere wollen helfen und packen mit an oder spenden. Geht das Geld an eine gemeinnützige Organisation, darf man sich auch über Entlastung bei der Steuer freuen.

Geld zu spenden ist eine sehr persönliche Entscheidung, aber meist auch eine löbliche. Zum Beispiel um bei der Corona-Krise für etwas Abhilfe zu sorgen. Denn schon jetzt zeigt sich, dass es neben einem Impfstoff und einem Medikament gegen das Virus vor allem auch vielerorts an Geld mangelt.

Dabei muss gleich mal festgestellt werden, dass Zuwendungen, die direkt an bedürftige Personen geleistet werden, keine steuerlich abzugsfähigen Spenden sind. Was aber kein Hinderungsgrund sein sollte, spendabel zu sein. Denn auch die tun dem Empfänger gut und helfen mitunter auch dem Gebenden, das Gefühl der eigenen Hilflosigkeit etwas zu dämpfen.

Geld- oder Sachspenden an gemeinnützige Organisationen hingegen können in der Steuererklärung geltend gemacht werden, wie Steuertipps.de informiert. Bei Spenden bis 200 Euro geht das sogar meist ohne offizielle Spendenbescheinigung.

Demnach sind Spenden sind steuerlich absetzbar, wenn sie

  • freiwillig und ohne Gegenleistung
  • für steuerbegünstigte Zwecke
  • an steuerbegünstigte Organisationen geleistet und
  • mit einer Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden.

Bescheinigung auf Nachfrage vorlegen

Für die steuerliche Anerkennung von Spenden kann das Finanzamt auf Nachfrage aber auch die Vorlage einer Spendenbescheinigung verlangen. Diese muss nach amtlich vorgeschriebenem Muster vom Spendenempfänger ausgestellt werden. Dazu hat die Finanzverwaltung je nach Empfänger und Art der Zuwendung unterschiedliche Muster geschaffen.

Aber auch wenn die Bescheinigung nicht mehr unaufgefordert beim Finanzamt vorlegt werden muss, gilt nach wie vor, dass sie grundsätzlich nicht nur ein Spendennachweis ist, sondern Voraussetzung für den steuerlichen Abzug der Gabe. Ohne Zuwendungsbestätigung wird das Finanzamt die Spende also im Zweifelsfall nicht anerkennen.

Vereinfachungsregelung bis 200 Euro

Bei Spenden bis 200 Euro genügt es dem Finanzamt, wenn der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung der Bank (Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Onlinebanking) auf Nachfrage vorgelegt werden können. Allerdings nur, wenn darauf Name und Kontonummer von Auftraggeber und Empfänger sowie Betrag und Buchungstag ersichtlich sind.

Auch Sachspenden sind steuerlich abziehbar. Wichtige Voraussetzung: Auch sie müssen an eine gemeinnützige Organisation gehen und die gespendete Sache wird für steuerbegünstigte Satzungszwecke verwendet. Und das ist nur dann der Fall, wenn sie unmittelbar für die ideellen steuerbegünstigten Zwecke des Vereins oder der Organisation verwendet wird.

In der Steuererklärung ab 2019 können Spenden in der neuen Anlage Sonderausgaben ab Zeile 5 angegeben werden.

Quelle: ntv.de, awi

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