Ratgeber

Kunstfreiheit mal anders Darf Anwalt mit schönen Nackten werben?

Anwälten ist unsachliche Werbung untersagt.

Anwälten ist unsachliche Werbung untersagt.

(Foto: imago stock&people)

Sex sells. Das weiß auch der schlaue Advokat. Andererseits ist die Zunft sehr auf ihren guten Ruf bedacht. Und stört sich an der Geschäftstüchtigkeit eines ihrer Vertreter, welcher für seine Kanzlei mit Pin-Up-Kalendern wirbt. Ein Gerichtsverfahren folgt.

Mehr als 100.000 Rechtsanwälte gibt es in Deutschland. Allein 10.000 davon sind Fachanwälte. Da ist die Sorge des Einzelnen verständlich, in dieser Masse übersehen zu werden - sprich, nicht genug Klienten an Land zu ziehen. Und was hilft in solchen Fällen? Richtig, Werbung. Allerdings ist diese Anwälten erst seit 1987 erlaubt und auch nur dann, "soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist", sagt die Berufsordnung der Zunft.  

Mit dieser Einschränkung fällt es natürlich deutlich schwerer, entsprechende Aufmerksamkeit zu erregen, als mit aufregenderen Inhalten. Dies dachte sich auch ein Advokat, welcher bereits im Jahr 2013 einen Kalender mit nackten oder spärlich bekleideten Frauen und einem Verweis auf seine Kanzlei als werbliche Maßnahme in Umlauf brachte. Die Rüge der Rechtsanwaltskammer wegen eines Verstoßes gegen das für Rechtsanwälte geltende Gebot sachlicher Werbung folgte prompt.

Zunächst unterließ der so zur Ordnung Gerufene seine unsachliche Werbung. Allerdings nur, um im Jahr 2015 neue, in Schwarz-Weiß gehaltene Pin-Up-Kalender zu bestellen. Der Anwalt versah die Kalender mit einer zusätzlichen Kopflasche, die auf seine Kanzlei verwies. Nachdem die Kalender verteilt waren und die Rechtsanwaltskammer hiervon Kenntnis erhielt, wurde gegen ihn ein Verfahren wegen Verstoßes gegen die Berufsordnung eingeleitet, in welcher die Kalender-Werbung untersagt wurde. Hiergegen wehrte sich der so Gescholtene mit einer Klage vor dem Landgericht (LG) Köln (Az.: 24 S 22/16). Er argumentierte, die neuen Kalender unterlägen der Kunstfreiheit, denn er sei selbst künstlerisch tätig geworden, indem er die Kalender mit einer Kopflasche versehen habe.   

Allerdings ohne Erfolg. Laut LG-Urteil stellt auch der neue Kalender eine unzulässige Werbung dar, da die in dem Kalender präsentierten Bilder keinerlei Bezug zur anwaltlichen Tätigkeit haben. Und auch das Anbringen der Kopflasche sei nicht als künstlerische Tätigkeit anzusehen. Demnach unterliegt auch das "Gesamtwerk" nicht der Kunstfreiheit und darf somit dem Kläger nicht als Werbemittel dienen.

Quelle: ntv.de, awi

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