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Superwarnstreik am Montag Das müssen Reisende und Arbeitnehmer wissen

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Zum Wochenstart dürften in Deutschland flächendeckend Fernzüge ausfallen und Flugzeuge am Boden bleiben. Für Reisende heißt das nun: Alternativen abklopfen - und lieber nicht voreilig stornieren. Arbeitnehmer sollten dennoch zusehen, dass sie pünktlich sind.

Schlechte Nachrichten für Reisende: An Bahnhöfen und Flughäfen droht am Montag Stillstand. Die Gewerkschaften EVG und Verdi haben gemeinsam zu einem Warnstreik aufgerufen. Und nun? Hier sind kurz und knapp Tipps für alle, die am 27. März im Zug oder Flieger unterwegs sein woll(t)en:

Bei Streiks in der Vergangenheit hatte sich die Bahn oft kulant gezeigt und etwa die Gültigkeit bereits gebuchter Fernverkehrstickets verlängert. So konnte man flexibel und ohne Zugbindung später reisen. Oder wer das nicht wollte, konnte sich den Preis der Fahrkarte über ein Kulanz-Formular auf der DB-Website oder an einer der Verkaufsstellen der Bahn erstatten lassen.

Es ist zu erwarten, dass die Bahn auch diesmal entsprechende Regelungen bekanntmacht. Eventuell gibt es außerdem Ersatzfahrpläne, wonach einzelne Fernverkehrszüge vielleicht doch fahren. Das sollten Reisende abwarten und nicht voreilig ihr Ticket stornieren. Sie können stattdessen auch den Ticketpreis zurückverlangen, müssen sich dann aber selbst darum kümmern, wie sie von A nach B kommen.

Veranstalter kontaktieren

Bei ausgefallenen innerdeutschen Verbindungen bieten Airlines oft die Option, dass Ticket in eine Bahnfahrkarte umzuwandeln. Das wird bei diesem Streik freilich kaum möglich sein.

Wer eine Flugpauschalreise gebucht hat und am Montag abfliegen wollte, sollte den Veranstalter kontaktieren. Der habe auch bei einem Warnstreik Sorge zu tragen, die Urlauber ans Ziel zu bringen, erklärt Verbraucherschützerin Menold. Falls ein Urlaubstag verloren geht, lässt sich der Reisepreis gegebenenfalls anteilig mindern.

Müssen Mitarbeiter pünktlich sein?

Für Berufspendlerinnen und -pendler kann der Streik im Personennahverkehr viel zusätzlichen Stress bedeuten. Einfach verspätet oder gar nicht am Arbeitsplatz zu erscheinen und sich dabei auf den Streik zu berufen, ist aber keine gute Option.

"Der Arbeitnehmer ist derjenige, der das Wegerisiko trägt", sagt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Köln. Beschäftigte sind selbst dafür verantwortlich, rechtzeitig am Arbeitsplatz zu erscheinen. Wer zu spät kommt, bekommt für diese Zeit unter Umständen kein Geld und riskiert womöglich sogar eine Abmahnung, sofern der Arbeitgeber nicht rechtzeitig informiert wurde.

Bei Verspätungen sofort Arbeitgeber informieren

Es sei immer wichtig, dass Beschäftigte ihren Arbeitgeber sofort über sich ankündigende Verspätungen und deren Dauer informieren und je nach Wunsch auch auf dem Laufenden halten, sagt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. "Arbeitnehmer sollten also sofort anrufen oder eine Mail schicken, je nach betrieblicher Üblichkeit."

Eine Verspätung wegen eines Streiks ist laut Oberthür grundsätzlich nur dann legitim, wenn es sich um eine plötzliche Arbeitsniederlegung handelt, von der niemand vorab gewusst hat. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben für die fehlenden Stunden dann zwar ebenfalls keinen Anspruch auf Gehalt, müssen aber keine Abmahnung fürchten.

Alternativen suchen

Wird ein Streik im Personenverkehr dagegen mit Vorlauf angekündigt, können sich Pendlerinnen und Pendler nicht einfach auf die Bahn verlassen, sondern müssen sich Alternativen suchen, zum Beispiel, indem sie auf das Auto umsteigen.

Bei der Frage, was Arbeitnehmer alles unternehmen müssen, um rechtzeitig bei der Arbeit zu sein, komme es auf den Einzelfall an, sagt Bredereck. "Eine Reinigungskraft muss zum Beispiel nicht 200 Euro für ein Taxi ausgeben. So viel kann sie vielleicht an dem Tag gar nicht verdienen." Anders sehe es etwa bei einem Leitenden Angestellten mit einem Bruttomonatslohn von 15.000 Euro aus.

Andere Optionen nur nach Absprache möglich

Wer die Möglichkeit hat, während des Streiks zu Hause zu arbeiten, sollte das in jedem Fall vorher mit dem Arbeitgeber absprechen. "Ein Anspruch auf Homeoffice besteht nicht", so Oberthür. Von zu Hause aus zu arbeiten geht daher nur, wenn der Arbeitgeber einverstanden ist.

Homeoffice ist dabei nicht die einzige Option: "Wenn der Arbeitgeber mitspielt, lassen sich alle denkbaren Regelungen treffen", sagt Bredereck. So könne man zum Beispiel die Zeit nacharbeiten, Urlaub nehmen oder Geld bekommen, obwohl man nicht gearbeitet hat.

Arbeitnehmer sollten immer prüfen, ob es im Betrieb entsprechende Regeln oder Üblichkeiten gibt. Grundsätzlich empfiehlt der Fachanwalt, mit dem oder der Vorgesetzten so früh wie möglich eine praktikable Lösung zu finden.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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