Unerlaubte Telefonwerbung Eon muss wegen Belästigung blechen
21.06.2017, 18:53 Uhr
(Foto: picture alliance / dpa)
Immer mehr Verbraucher beschweren sich über unerlaubte Werbeanrufe. Dabei sind solche sogenannten "Cold Calls" ohne vorherige Einwilligung des Verbrauchers bereits seit 2009 verboten. Auch ein großer Stromkonzern muss dies noch lernen.
Wegen Belästigung durch unerlaubte Werbeanrufe hat die Bundesnetzagentur den Stromkonzern Eon und ein Callcenter mit Bußgeldern in Höhe von insgesamt 100.000 Euro bestraft. Damit erhöhen sich die insgesamt in diesem Jahr wegen solcher Anrufe verhängten Strafen auf 465.000 Euro, wie die Bundesnetzagentur mitteilte. "Wer Werbeanrufe erhält, sollte genau prüfen, ob er dem zugestimmt hat. Werbeanrufe ohne vorherige Einwilligung des Verbrauchers sind verboten", erkärte Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur.
Im aktuellen Fall hatte demnach das Call-Center RegioCom Halle GmbH für Eon Verbraucher angerufen und diesen einen Stromanbieterwechsel angeboten. Die Ermittlungen der Bundesnetzagentur ergaben demnach, dass die Werbeanrufe ohne die erforderliche vorherige, wirksame Einwilligung der Verbraucher erfolgten.
Die Kontaktdaten der Verbraucher stammten den Angaben zufolge von Adresshändlern. Angeblich hätten die Angerufenen an Gewinnspielen teilgenommen. Nach Ermittlungen der Bundesnetzagentur haben die betroffenen Verbraucher aber weder die genannten Internetseiten besucht noch im Rahmen eines Gewinnspiels ihre Einwilligung erteilt. Fehlt diese Einwilligung, handelt es sich um einen unerlaubten Werbeanruf, einen sogenannten "Cold Call". Dabei muss die Einwilligung in die Telefonwerbung schon vor dem Anruf vorliegen. Die Einholung der Einwilligung zu Beginn des Telefonats ist unzulässig. Zudem darf die Rufnummer des Anrufers nicht unterdrückt werden. Ansonsten droht ein Bußgeld von bis zu 300.000 Euro.
Die Bundesnetzagentur warf nun Eon und dem Callcenter vor, vor der Telefonkampagne nicht geprüft zu haben, ob eine Werbeeinwilligung der Verbraucher vorliegt und die auf den Gewinnspielseiten enthaltenen Einwilligungserklärungen den rechtlichen Anforderungen genügen. Insofern seien beide Unternehmen ihren Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen. Die Geldbußen sind noch nicht rechtskräftig.
Bis den unerwünschten Anrufern per Gesetz ihr Geschäftsmodell weiter erschwert wird, können belästigte Verbraucher nur bedingt auf die Werbeanrufe reagieren. So können sie beispielsweise bei ihrem Anbieter beantragen, dass Anrufe mit unterdrückter Nummer gar nicht erst durchgestellt werden. Eine weitere Möglichkeit, sich zu schützen, besteht darin, einfach aufzulegen. Oder aber den Anrufer offensiv zur Rede zu stellen. Dann sollte der Name des Anrufers und seines Unternehmens sowie der Grund des Anrufs erfragt werden. Die entsprechenden Daten (inklusive Telefonnummer) sollten dann an die Bundesnetzagentur zur Beschwerde weitergeleitet werden.
Quelle: ntv.de, awi/AFP