Ratgeber

Hotelsafe ausgeräumt Geld zurück für vermiesten Urlaub?

Wertsachen und Geld lagert man am besten im Hotelsafe. Doch absolute Sicherheit gibt es auch dort nicht. Ein Einbruchsopfer will den Reiseveranstalter haftbar machen, weil er seinen Urlaub nicht mehr genießen konnte.

imago58074525h.jpg

(Foto: imago stock&people)

Ein Diebstahl aus dem Hotelzimmer kann einem durchaus die Laune verderben. Doch auch wenn die Urlaubsfreude leidet, kann man sich normalerweise kein Geld vom Reiseveranstalter zurückholen. Das hat das Amtsgericht München entschieden. Der Diebstahl aus dem Hotelsafe sei kein Reisemangel, sondern ein allgemeines Lebensrisiko (Az.: 275 C 11538/15).

Der Kläger hatte zusammen mit seiner Frau vor einem Jahr einen Pauschalurlaub in die Dominikanische Republik gebucht. Sechs Tage vor Abflug nahm die Reise eine unerfreuliche Wendung: Der Zimmersafe wurde aufgebrochen, 666 Euro und 108 US-Dollar in bar waren weg. Richtig überraschend sei das nicht gewesen, argumentierte der Mann. Schließlich habe es an der Zimmertür schon alte Einbruchspuren gegeben. Nach dem Vorfall, der dem Paar neben dem monetären Verlust auch noch zwei bis drei Stunden auf der Polizeiwache bescherte, hätten die beiden jedenfalls den Urlaub nicht mehr genießen können. Zu groß sei die Angst vor weiteren Einbrüchen gewesen.

Vom Reiseveranstalter verlangte der Mann nicht nur Schadensersatz für das gestohlene Geld, sondern auch für vertane Urlaubszeit. 20 Prozent des Reisepreises, insgesamt 167 Euro für die sechs Tage, wollte der Bestohlene zurückhaben. Wegen des Einbruchsrisikos hätte der Veranstalter besondere Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Reisenden treffen müssen.

Das sah das Amtsgericht allerdings anders und wies die Klage ab. Auch wenn der Erholungserfolg beeinträchtigt werde, stelle der Diebstahl als solcher keinen Reisemangel dar. Allein die Tatsache, dass es an der Hotelzimmertüre möglicherweise alte Einbruchsspuren gegeben hätte, bedeute nicht, dass das Hotel besonders sicherheitsgefährdet sei. Doch nur in diesem Fall hätte der Veranstalter besondere Maßnahmen ergreifen müssen. Dass in dem Hotel wegen Sicherheitsmängeln besonders häufig eingebrochen werde, müsse der Reisende erstmal nachweisen. Ansonsten sei ein Diebstahl "eine Störung, die aus dem allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden herrühre". Und dafür haftet der Reiseveranstalter ebenso wenig wie wenn sich ein Urlauber beispielsweise auf der Hoteltreppe den Fuß verstaucht.

Gilt auch fürs Hotelzimmer: Hausratversicherung im Vergleich

Quelle: ntv.de, ino

Newsletter
Ich möchte gerne Nachrichten und redaktionelle Artikel von der n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH per E-Mail erhalten.
Nicht mehr anzeigen