Klarstellung des BGH In diesen Fällen können Coaching-Kunden Geld zurückfordern

Das Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem vergangenen Jahr zu Online-Coachings und Mentorings hat die Branche aufgemischt. Viele Tausend Kunden fordern ihr Geld zurück, weil ihre Anbieter angeblich nicht über die nötige Zulassung verfügen. Jetzt hat der BGH präzisiert, wann das genau möglich ist.
Wer seine beruflichen Karrierechancen verbessern will oder sich spezielle Fähigkeiten oder Kenntnisse aneignen möchte, greift immer häufiger zu einem Online-Seminar, Coaching oder Mentoring. Etliche Stars und Sternchen der Branche versprechen dort von Persönlichkeitsentwicklung, über Vertriebs-Know-how bis zu Krypto-Wissen das Blaue vom Himmel und verlangen stolze Preise. Doch die Branche ist in Aufruhr, seit der BGH im vergangenen Jahr entschieden hat (Az.: III ZR 109/24), dass viele dieser Angebote nichtig sein können, weil die nötige Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fehlt.
Auch unseren Anwälten ist es bereits gelungen, auf Basis dieses Urteils für viele Kunden solcher Seminare die gezahlten Gebühren ganz oder teilweise zurückzubekommen. Dabei hat sich herausgestellt: So gut wie kein Anbieter von Online-Mentorings und Coachings verfügt über eine Zulassung für Fernunterricht. Doch in manchen Fällen ist das auch gar nicht nötig. Wo also verläuft die Trennlinie und wann können Kunden tatsächlich ihr Geld zurückfordern? Das hat der BGH nun in zwei weiteren Urteilen präzisiert.
Definition von Fernunterricht
Zwei Faktoren definieren laut Gesetz einen zulassungspflichtigen Fernunterricht: räumliche Trennung der Teilnehmer und eine Erfolgskontrolle. Allerdings stammen diese Regeln aus einer Zeit vor dem Internet. Früher bedeutete dies beispielsweise, dass Studenten in einer Fern-Ausbildung anhand von Lernmaterialien übten, um dann eine Prüfung abzulegen.
Das läuft bei den modernen Online-Coachings natürlich völlig anders. Deshalb hat der BGH in seinen beiden aktuellen Urteilen (Az.: III ZR 137/25 und Az. III ZR 73/25) das etwas angestaubte FernUSG in die heutige Zeit übersetzt. Dabei treffen die Karlsruher Richter zwei zentrale Feststellungen, die für die Anbieter moderner Online-Seminare und ihre Kunden entscheidend sind.
BGH sorgt für mehr Klarheit
So sagen sie, dass die Anforderung der räumlichen Trennung dann erfüllt sind, wenn das Coaching aus vorproduzierten Lernmaterialien besteht, wie beispielsweise Videos oder Arbeitsbüchern. Das kann auch die Aufzeichnung einer Live-Veranstaltung sein. Anders sieht es jedoch aus, wenn der Unterricht als Live-Coaching durch einen anwesenden Experten erfolgt und die Teilnehmer die Möglichkeit haben, direkt Fragen zu stellen.
Findet also der überwiegende Teil des Coachings in Echtzeit-Kursen beispielsweise über Zoom oder Teams statt und gibt es dort die Möglichkeit der Interaktion zwischen Coach und Teilnehmern, dann ist dies mit einer Präsenzveranstaltung zu vergleichen. Der BGH sieht das als die moderne Form des Klassenzimmers an. In diesem Fall unterliegt das Angebot also nicht den Regeln für Fernunterricht.
Persönliche Lernkontrolle reicht aus
Auch zum zweiten Kriterium, der Erfolgskontrolle, äußert sich der BGH: Hier bedürfe es bei den modernen Formaten nicht einer eigentlichen Prüfung durch den Lehrenden. Vielmehr sei es ausreichend, wenn es den Teilnehmern möglich sei, sich mit dem Coach auszutauschen und Fragen zu stellen. Eine "persönliche Lernkontrolle", die der Kunde beispielsweise durch Nachfragen vornehmen kann, sei ausreichend. Entscheidend ist dabei, betont der BGH, was in den Vertragsunterlagen steht und nicht, wie der Unterricht tatsächlich stattfindet.
Nach diesen beiden Urteilen lässt sich festhalten: Besonders gute Chancen auf Rückzahlung ihres Geldes haben Kunden bei Coachings, die "aus der Konserve kommen", also aus vorproduzierten Inhalten bestehen. Überwiegt dagegen der Live-Anteil, in dem der Coach selbst anwesend ist und Fragen beantwortet, so verschlechtern sich die Aussichten auf Erstattung.
Vertragsunterlagen vom Anwalt prüfen lassen
In der Praxis handelt es sich nach unserer Erfahrung bei vielen Coachings um Mischformen, bei denen eine Abgrenzung vorgenommen werden muss. Deshalb ist es sinnvoll, die Unterlagen durch einen spezialisierten Anwalt prüfen zu lassen. Eine solche Prüfung ist beispielsweise - kostenlos und unverbindlich - bei der Interessengemeinschaft Widerruf möglich. Ergibt die Prüfung, dass eine Rückforderung der Kosten aussichtsreich ist, so ist ein Vorgehen für den Kunden auch ohne Kostenrisiko möglich. Ein Prozessfinanzierer übernimmt in diesem Fall sämtliche Kosten gegen ein Erfolgshonorar.
Über den Autor: Roland Klaus ist Gründer der Interessengemeinschaft Widerruf. Sie hilft bei der Durchsetzung von Verbraucherrecht in Finanzfragen und wird dabei von spezialisierten Anwälten unterstützt.