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Staatliche Leistung für Zuhälter?Keine Entschädigung für Gewaltopfer aus kriminellem Milieu

28.04.2026, 11:50 Uhr
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Opfer von Gewalttaten können unter bestimmten Voraussetzungen staatliche Entschädigung für Folgeschäden erhalten. Allerdings nicht, wenn dies als unbillig gilt. (Foto: picture alliance/dpa)

Opfern einer Gewalttat kann der Staat finanzielle Unterstützung für die Behebung der Folgeschäden bieten. Diese Mittel erhält aber nur, wer nicht selbst in kriminelle Machenschaften verstrickt ist.

Wer Opfer einer Gewalttat wird und dadurch Folgeschäden erleidet, kann dafür unter bestimmten Umständen staatliche Entschädigung erhalten. Ein solcher Anspruch ergibt sich aber nicht automatisch. Die Leistungen können etwa dann versagt werden, wenn es unbillig wäre, öffentliche Mittel einzusetzen. Das zeigt ein Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt (Az.: L 4 VE 4/24), auf das das Rechtsportal anwaltauskunft.de hinweist.

In dem konkreten Fall hatte ein Mann auf Opferentschädigung geklagt, der einen Gebrauchtwagenhändler aufgesucht hatte, zu dem er geschäftliche Beziehungen unterhielt. Vor Ort kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen mehreren Personen, die derart eskalierte, dass neben einem Baseballschläger und einer Eisenstange auch eine Schusswaffe zum Einsatz kam. Ein Schuss verletzte den Kläger dabei am Oberschenkel. Daraufhin beantragte der Mann Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz, weil er nach dem Vorfall angab, unter körperlichen und psychischen Beschwerden zu leiden. Die Behörde lehnte den Antrag jedoch ab.

Gericht sah Kläger im kriminellen Milieu

Das Landessozialgericht bestätigte diese Entscheidung in seinem Urteil. Der Grund: Zwar sei der Mann Opfer eines vorsätzlichen und rechtswidrigen, tätlichen Angriffs geworden. In diesem Fall sah das Gericht aber die Unbilligkeit für die Gewährung einer solchen Entschädigung, weil er sich selbst mit rechtsfeindlichen Aktivitäten der staatlichen Gemeinschaft entzogen habe. Denn wer sich als Zuhälter, Rauschgifthändler oder sonst in krimineller Weise betätige und Opfer der in diesen Milieus herrschenden Rivalitäten werde, solle keinen Anspruch auf eine Versorgung aus öffentlichen Mitteln haben.

Nach Überzeugung des Gerichts gehörte der Kläger einem kriminellen Milieu an, welchem auch der Angriff zugeordnet werden musste. Nicht nur, dass der Kläger und andere Beteiligte bereits polizeibekannt gewesen waren. Auch dass der Kläger bei der Aufklärung der Tat nicht mitwirkte, deutete darauf hin. Stattdessen habe dieser versucht, die Angelegenheit über eine Telefonüberwachung selbst zu regeln. Auch seine Aussagen gegenüber der Polizei haben nach Ansicht des Gerichts typisches Szenewissen erkennen lassen.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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